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Steuerklasse 6

Steuerklasse 6: Die Steuerklasse für den Zweitjob

Die Steuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Sie wird für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis verwendet. Der Hauptjob läuft dagegen weiterhin über die passende Steuerklasse 1 bis 5. Das Finanzamt Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Beschäftigte selbst festlegen können, welches Arbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis und welches als Nebenarbeitsverhältnis behandelt wird. Für den Job mit dem höheren Lohn sollte in der Regel die günstigere Steuerklasse 1 bis 5 genutzt werden.

Für wen gilt Steuerklasse 6?

Steuerklasse 6 kommt vor allem infrage, wenn jemand neben dem Hauptjob noch einen weiteren steuerpflichtigen Job ausübt. Das betrifft zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer mit zwei sozialversicherungspflichtigen Jobs,

  • Beschäftigte mit mehreren Teilzeitstellen,

  • Rentner mit zusätzlichem Arbeitsverhältnis,

  • Studenten mit mehreren Jobs,

  • Arbeitnehmer, deren Nebenjob kein Minijob ist,

  • Fälle, in denen dem Arbeitgeber keine gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis ist der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse 6 vorzunehmen. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse 6 ist dafür nicht erforderlich.

Warum sind die Abzüge in Steuerklasse 6 so hoch?

Steuerklasse 6 ist die ungünstigste Steuerklasse beim monatlichen Lohnsteuerabzug. Der Grund: In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge berücksichtigt. Das Finanzamt NRW nennt ausdrücklich, dass Steuerklasse 6 keine Freibeträge bietet und dadurch zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Das bedeutet: Beim Zweitjob wird ab dem ersten steuerpflichtigen Euro vergleichsweise viel Lohnsteuer einbehalten. Die endgültige Steuerlast wird aber erst mit der Einkommensteuererklärung berechnet. Wird während des Jahres zu viel Lohnsteuer abgeführt, kann es später zu einer Erstattung kommen.

Steuerklasse 6 und Minijob

Wichtig: Nicht jeder Nebenjob landet automatisch in Steuerklasse 6. Ein Minijob bleibt steuerlich anders behandelt, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Minijob-Grenze 603 Euro pro Monat. Liegt der regelmäßige Verdienst darüber, kann es sich um einen Midijob oder ein reguläres Beschäftigungsverhältnis handeln.

Nebenjob

Steuerliche Einordnung

Minijob bis 603 € monatlich

meist pauschal versteuert, keine Steuerklasse 6

Nebenjob über Minijob-Grenze

häufig Steuerklasse 6

Mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs

zweiter und weiterer Job mit Steuerklasse 6

Hauptjob

Steuerklasse 1 bis 5 nach persönlicher Situation

Steuerklasse 6 im Vergleich zu Steuerklasse 1

Steuerklasse 1 gilt häufig für ledige Arbeitnehmer im Hauptjob. Steuerklasse 6 wird dagegen für zusätzliche Arbeitsverhältnisse genutzt. Der Unterschied beim Netto kann deutlich ausfallen.

Punkt

Steuerklasse 1

Steuerklasse 6

Typischer Einsatz

Hauptjob bei Ledigen

Zweitjob oder weiterer Job

Freibeträge

ja

nein

Monatliche Lohnsteuer

niedriger

höher

Netto vom Brutto

meist höher

meist niedriger

Steuererklärung

nicht allein wegen Steuerklasse 1 Pflicht

bei Steuerklasse 6 regelmäßig Pflicht

Wer entscheidet, welcher Job Steuerklasse 6 bekommt?

Der Arbeitnehmer teilt den Arbeitgebern mit, welches Arbeitsverhältnis das Hauptarbeitsverhältnis ist. Der Job mit dem höheren Gehalt sollte in der Regel als Hauptjob laufen. Für diesen wird dann je nach persönlicher Situation Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 genutzt. Der geringer bezahlte Nebenjob läuft über Steuerklasse 6.

Praktisch heißt das: Wer zwei Jobs hat, sollte die Steuerklasse 6 nicht automatisch beim besser bezahlten Job laufen lassen. Das würde das monatliche Netto unnötig belasten.

Steuererklärung bei Steuerklasse 6

Wer Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 versteuert bekommt, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Stadt Hamburg weist in ihren Informationen zur Besteuerung weiterer Arbeitsverhältnisse ausdrücklich darauf hin.

Das ist aber nicht nur eine Pflicht, sondern oft auch eine Chance. Weil bei Steuerklasse 6 während des Jahres relativ viel Lohnsteuer einbehalten wird, kann sich über die Steuererklärung eine Erstattung ergeben. Relevant sind dabei zum Beispiel Werbungskosten, Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Homeoffice-Pauschale oder weitere abziehbare Ausgaben.

Steuerklasse 6 wegen fehlender ELStAM

Steuerklasse 6 kann auch entstehen, wenn der Arbeitgeber keine gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen kann. Das kann zum Beispiel passieren, wenn notwendige Angaben fehlen oder keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt wird. Die Lohnsteuer-Hinweise 2026 des Bundesfinanzministeriums sehen in solchen Fällen vor, dass der Arbeitgeber nach Steuerklasse VI abrechnen muss.

In der Praxis sollte dann schnell geprüft werden, ob die Steuer-ID, das Geburtsdatum oder die ELStAM-Daten korrekt hinterlegt sind. Sonst fällt das Netto unnötig niedrig aus.

Beispiel: Wann Steuerklasse 6 greift

Ein Arbeitnehmer ist ledig und arbeitet in seinem Hauptjob mit Steuerklasse 1. Zusätzlich nimmt er einen zweiten sozialversicherungspflichtigen Job an. Der Hauptjob bleibt in Steuerklasse 1. Der zweite Job wird mit Steuerklasse 6 abgerechnet.

Verdient der Arbeitnehmer im Hauptjob deutlich mehr als im Nebenjob, ist diese Aufteilung sinnvoll. Verdient der Nebenjob plötzlich mehr als der bisherige Hauptjob, sollte geprüft werden, ob die Zuordnung der Haupt- und Nebenbeschäftigung angepasst werden sollte.

Vorteile der Steuerklasse 6

Steuerklasse 6 klingt zunächst unattraktiv, ist aber in bestimmten Situationen schlicht die notwendige technische Lösung für mehrere Arbeitsverhältnisse.

Wichtige Punkte:

  • mehrere Jobs können korrekt steuerlich abgerechnet werden,

  • der Hauptjob behält die günstigere Steuerklasse,

  • zu viel gezahlte Lohnsteuer kann über die Steuererklärung korrigiert werden,

  • bei richtiger Zuordnung bleibt der höhere Verdienst steuerlich besser gestellt.

Nachteile der Steuerklasse 6

Der größte Nachteil ist das niedrige Netto im Zweitjob. Weil keine Freibeträge berücksichtigt werden, fällt der Lohnsteuerabzug höher aus als in anderen Steuerklassen. Das kann gerade bei kleinen Nebenjobs enttäuschend wirken.

Mögliche Nachteile:

  • hohe monatliche Abzüge,

  • kein Grundfreibetrag im laufenden Lohnsteuerabzug,

  • Steuererklärung erforderlich,

  • falsche Zuordnung kann unnötig Netto kosten,

  • bei fehlenden ELStAM-Daten kann Steuerklasse 6 auch ungewollt entstehen.

Häufige Fragen zu Steuerklasse 6

Wann bekommt man Steuerklasse 6?

Steuerklasse 6 gilt für das zweite und jedes weitere steuerpflichtige Arbeitsverhältnis. Der Hauptjob läuft über Steuerklasse 1 bis 5.

Gilt Steuerklasse 6 auch für Minijobs?

In der Regel nicht, wenn der Minijob innerhalb der Verdienstgrenze bleibt und pauschal versteuert wird. Ab 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich.

Kann man Steuerklasse 6 vermeiden?

Bei einem regulären zweiten Arbeitsverhältnis meist nicht. Man kann aber steuern, welcher Job als Hauptjob läuft. Der besser bezahlte Job sollte normalerweise nicht in Steuerklasse 6 eingeordnet werden.

Warum ist Steuerklasse 6 so teuer?

Weil in Steuerklasse 6 keine Freibeträge berücksichtigt werden. Dadurch wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug mehr Steuer einbehalten.

Muss man mit Steuerklasse 6 eine Steuererklärung abgeben?

Ja, bei Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 besteht eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung.

Kurz zusammengefasst

Die Steuerklasse 6 ist die Steuerklasse für den Zweitjob oder weitere Beschäftigungsverhältnisse. Sie führt zu hohen monatlichen Abzügen, weil keine Freibeträge berücksichtigt werden. Entscheidend ist daher, den besser bezahlten Job als Hauptarbeitsverhältnis mit Steuerklasse 1 bis 5 zu führen. Wer Steuerklasse 6 nutzt, sollte die Einkommensteuererklärung fest einplanen, weil darüber zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückgeholt werden kann.