Brutto-Netto-Rechner – was bleibt von meinem Gehalt übrig?

Der Blick auf die Gehaltsabrechnung kann deprimierend sein. Denn vom vielversprechenden Bruttogehalt kommt am Ende für gewöhnlich nur knapp die Hälfte der aufgeführten Bezüge bei Ihnen als Arbeitnehmer an. Damit es für Sie bei der nächsten Gehaltsverhandlung oder Jobsuche keine unangenehmen Überraschungen gibt, finden Sie hier einen übersichtlichen Brutto-Netto-Rechner. Außerdem schlüsseln wir alle Faktoren auf, die dafür sorgen, dass Brutto eben nicht gleich Netto ist.

Brutto Netto Rechner

Benutzen Sie erst den Gehaltsrechner, klicken Sie sich erst dann durch die einzelnen Elemente und bekommen so schnell und unkompliziert einen Überblick über Sozialabgaben, Lohnsteuerklassen oder Freibeträge

Eine Aussicht auf das neue Jahr – wie ändern sich einkommens- und steuerrelevante Faktoren 2023?

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Es wird davon ausgegangen, dass die Beitragsätze weiter ansteigen werden.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 beträgt 1,6 Prozent (gesetzlich festgeschrieben in § 221a Abs. 3 SGB V).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie liegt 2023 bei 66.600 Euro im Jahr und dürfte 2024 steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV beträgt derzeit 59.850 Euro im Jahr und steigt höchstwahrscheinlich ebenfalls. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens bleibt somit beitragsfrei – bezogen auf die gesetzliche Krankenversicherung.

Rentenversicherung:

  • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im jahr 2023 weiterhin 18,6% . Steuerlich sind ab diesem Jahr sämtliche geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 % absetzbar.

Pflegeversicherung:

  • Im Zuge des ab 1. Juli 2023 geltenden Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ändern sich die Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Die bisherige Parität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird zugunsten der Arbeitnehmer verschoben. Gleichzeitig werden gestaffelte Beitragssätze eingeführt, die sich nach der Anzahl der Kinder der Arbeitnehmer richten. Kinderreiche Arbeitnehmer profitieren von einem niedrigeren Beitragssatz.
Beitrag für VersicherteGesamtbeitrag Anteil für
Arbeitnehmer
(außer Sachsen)
für Arbeitnehmer
in Sachsen*
Anteil für
Arbeitgeber

(außer Sachsen)
für Arbeitgeber
in Sachsen *
ohne Kinder4,0 % 2,3 % 2,8 % 1,7 % 1,2 %
mit 1 Kind3,40 % 1,7 % 2,2 % 1,7 % 1,2 %
mit 2 Kindern3,15 % 1,45 % 1,95 % 1,7 % 1,2 %
mit 3 Kindern 2,90 % 1,20 % 1,70 % 1,7 % 1,2 %
mit 4 Kindern 2,65 % 0,95 % 1,45 % 1,7 % 1,2 %
mit 5 Kindern 2,40 % 0,70 % 1,20 % 1,7 % 1,2 %
*Im Bundesland Sachsen gilt für Arbeitnehmer ein um 0,5 % höherer Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung. Die Arbeitgeber zahlen in Sachsen einen entsprechend niedrigeren Anteil am Pflegebeitrag

Arbeitslosenversicherung:

  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist im Jahr 2023 auf einem Prozentsatz von 2,6% festgelegt.

Mindestlohn:

  • Der gesetzliche Mindestlohn ist seit Oktober 2022 auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben worden. Zum 1. Januar 2024 soll er weiter auf 12,41 Euro pro Stunde steigen.
    Der Mindestlohn wird in circa fünf Prozent aller Beschäftligungsverhältnisse in Deutschland gezahlt. Hierzu zählen Minijobs, aber auch bestimmte Branchen ( Gastronomie , Logistik, Call-Center ) oder bestimmte Dienstleistungen wie zum Beispiel Lieferdienste.

Entlastungsgesetz 2023

Um die steigenden wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger abzufedern, hat der Gesetzgeber ein Entlastungspaket in Höhe von 65 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Vorgesehen sind unter anderem Einmalzahlungen für Rentner und Studenten sowie eine Anhebung von Kindergeld und Kinderzuschlag.

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen wird die Midijob-Grenze stärker angehoben als vorgesehen. Diese steigt auf 2000 Euro Brutto.

Zudem werden die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich bereits ab 2023 komplett als Sonderausgaben absetzbar sein.

Inflationsprämie: Brutto = Netto

Teil des so genannten dritten Entlastungspaketes wird auch eine so genannte Inflationsprämie sein. Dabei ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer eine Extra-Gehaltsprämie in Höhe von zu 3000 Euro abgabenfrei vom Arbeitgeber erhalten können. Auf diesen Betrag wären dann keine Steuern und auch keine Sozialabgaben für Krankenversicherung, Rente oder Pflege zu leisten. Die Entlastungsprämie ( oder Entlastungsbonus) liegt im Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Ein Anrecht oder Rechtsanspruch darauf wird es nicht geben.

Im Gegensatz zu diesem Modell ist bei der 300 Euro Energiepauschale Brutto nicht gleich Netto. Denn Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen davon SV-Beiträge abführen. Weiterhin ist die Pauschale vom Arbeitnehmer zu versteuern. Während bei der Energiepauschale in manchen Fällen kaum die Hälfte als Netto übrigbleibt, kommt die Inflationsprämie in voller Höhe den begünstigten Arbeitnehmern zu Gute.