Brutto-Netto-Rechner – was bleibt von meinem Gehalt übrig?

Der Blick auf die Gehaltsabrechnung kann deprimierend sein. Denn vom vielversprechenden Bruttogehalt kommt am Ende für gewöhnlich nur knapp die Hälfte der aufgeführten Bezüge bei Ihnen als Arbeitnehmer an. Damit es für Sie bei der nächsten Gehaltsverhandlung oder Jobsuche keine unangenehmen Überraschungen gibt, finden Sie hier einen übersichtlichen Brutto-Netto-Rechner. Außerdem schlüsseln wir alle Faktoren auf, die dafür sorgen, dass Brutto eben nicht gleich Netto ist.

Brutto Netto Rechner

Benutzen Sie erst den Gehaltsrechner, klicken Sie sich erst dann durch die einzelnen Elemente und bekommen so schnell und unkompliziert einen Überblick über Sozialabgaben, Lohnsteuerklassen oder Freibeträge

Eine Aussicht auf das neue Jahr – wie ändern sich einkommens- und steuerrelevante Faktoren 2026?

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Es wird davon ausgegangen, dass die Beitragsätze weiter ansteigen werden.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2025 beträgt 2,5 Prozent (gesetzlich festgeschrieben in § 221a Abs. 3 SGB V).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie liegt 2025 bei 73.800 Euro im Jahr und dürfte 2026 steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV beträgt derzeit 66.150 Euro im Jahr und steigt höchstwahrscheinlich ebenfalls. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens bleibt somit beitragsfrei – bezogen auf die gesetzliche Krankenversicherung.

Rentenversicherung:

  • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2025 weiterhin 18,6% . Steuerlich sind seit 2023 sämtliche geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 Prozent absetzbar.

Pflegeversicherung:

  • Im Zuge des ab 1. Juli 2023 geltenden Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) änderten sich die Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Die bisherige Parität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird zugunsten der Arbeitnehmer verschoben. Gleichzeitig werden gestaffelte Beitragssätze eingeführt, die sich nach der Anzahl der Kinder der Arbeitnehmer richten. Kinderreiche Arbeitnehmer profitieren von einem niedrigeren Beitragssatz. Folgende Beitragssätze gelten im Jahr 2025:
Beitrag für VersicherteGesamtbeitrag Anteil für
Arbeitnehmer
(außer Sachsen)
für Arbeitnehmer
in Sachsen*
Anteil für
Arbeitgeber

(außer Sachsen)
für Arbeitgeber
in Sachsen *
ohne Kinder4,2 %2,4 %2,9 %1,8 %1,3 %
mit 1 Kind3,6 %1,8 %2,3 %1,8 %1,3 %
mit 2 Kindern3,35 %1,55 %2,05 %1,8 %1,3 %
mit 3 Kindern 3,1 %1,3 %1,8 %1,8 %1,3 %
mit 4 Kindern 2,85 %1,05 %1,55 %1,8 %1,3 %
mit 5 Kindern 2,6 %0,8 %1,30 %1,8 %1,3 %
*Im Bundesland Sachsen gilt für Arbeitnehmer ein um 0,5 % höherer Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung. Die Arbeitgeber zahlen in Sachsen einen entsprechend niedrigeren Anteil am Pflegebeitrag

Arbeitslosenversicherung:

  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist im Jahr 2025 auf einem Prozentsatz von 2,6% festgelegt.

Mindestlohn:

  • Der gesetzliche Mindestlohn wird im Jahr 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben worden. Zum 1. Januar 2027 soll er weiter auf 14,60 Euro pro Stunde steigen.
    Der Mindestlohn wird in circa fünf Prozent aller Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland gezahlt. Hierzu zählen Minijobs, aber auch bestimmte Branchen (Gastronomie, Logistik, Call-Center ) oder bestimmte Dienstleistungen, wie zum Beispiel Lieferdienste.

Stärkung der Midijob-Grenze

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen bleibt die Midijob-Grenze von 2000 Euro brutto auch 2026 bestehen.

Zudem werden die Beiträge zur Rentenversicherung wie auch schon 2025 steuerlich komplett als Sonderausgaben absetzbar sein.