Firmenwagen

Was ist ein Firmenwagen?

Wenn ein Auto mindestens 50 % der Zeit betrieblich genutzt wird, gilt es als Firmenwagen. Mit einem Firmenwagen fährt man zum Kunden oder zu Messen, Tagungen und Fortbildungen, man transportiert Waren, Güter oder einfach nur sich selbst. Steuerrechtlich relevant wird ein Firmenwagen dann, wenn man ihn auch privat nutzt – sei es als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Ist ein Fahrzeug ein Dienstwagen zählt er zu dem Betriebsvermögen des Unternehmens, für das er angeschafft wurde. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht und abgeschrieben werden können. Da aber nicht jeder einen Firmenwagen zur Verfügung hat, würde dies Arbeitnehmern mit privater Nutzungserlaubnis des Firmenwagens einen Vorteil verschaffen. Um diesen Vorteil auszugleichen, gibt es die sogenannte 1-Prozent-Regelung.

Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Wird der Dienstwagen auch privat genutzt, muss dies als sogenannter geldwerter Vorteil versteuert werden. Die meisten Betriebe wählen dafür die 1-Prozent-Regelung. Im Rahmen der Regelung wird 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens auf das monatliche Gehalt hinzugerechnet. Dadurch wird das Bruttogehalt entsprechend erhöht, wodurch auch der Steuersatz steigt. Dadurch werden höhere Lohnsteuerzahlungen fällig. Dies hat das Ergebnis, dass am Ende weniger Nettogehalt ausgezahlt wird. Der Bruttolistenpreis ist der Bruttowert eines Fahrzeugs bei seiner Erstzulassung. Dieser Bruttolistenpreis beinhaltet alle Kosten für etwaige Sonderausstattungen und die Umsatzsteuer. Dazu besteht noch eine Besteuerung von 0,03 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises des Autos pro Kilometer der Entfernung Arbeitsplatz – Wohnort. Dies gilt Pauschal für sämtliche Privatfahrten – sei es in den Urlaub oder zum Einkaufen.

Beispiel:

Hat der Dienstwagen einen Bruttolistenpreis von 35.000€, müssen jeden Monat 350€ mehr an Gehalt versteuert werden. Fährt man 20 Kilometer ins Büro, müssen zusätzlich 0,6 Prozent des Bruttolistenpreises als Einkommen versteuert werden.

Wann muss ich ein Fahrtenbuch führen?

Als Steuerpflichtiger kann man Fahrtkosten, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, von der Steuer absetzen. Dabei muss man jedoch genau nachweisen können, welche Fahrten mit dem Firmenauto betrieblich veranlasst sind und wie viele Kilometer man privat fährt. Die Beweislast liegt dabei allein beim Steuerpflichtigen. Die Anforderungen an die Form eines Fahrtenbuchs sind dazu sehr streng.

Was muss im Fahrtenbuch stehen?

Steuerpflichtige, die betriebliche Fahrtkosten von der Steuer absetzen wollen, müssen folgende Angaben im Fahrtenbuch vermerken:

  • Das Datum der Fahrt
  • Der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt
  • Das Fahrtziel
  • Angabe der Fahrtroute bei Umwegen
  • Zweck der Fahrt
  • Namentliche Nennung der Geschäftspartner
  • Der Kilometerstand am Ende der Fahrt

Für jede Fahrt mit dem Firmenwagen müssen diese Angaben ins Fahrtenbuch eingetragen werden – egal ob betriebliche Fahrt oder Privatfahrt.

Wie führe ich das Fahrtenbuch?

Zunächst einmal muss das Fahrtenbuch tatsächlich ein gebundenes Buch sein. Lose Zettel, auf denen Fahrten notiert sind, sind keine ausreichenden Belege. Die Eintragung erfolgt in chronologischer Reihenfolge für ein Kalenderjahr. Dadurch werden die Fahrten in fortlaufender Reihenfolge erfasst und nachträgliche Veränderungen oder Hinzufügungen sind ausgeschlossen. Wie oben erwähnt muss der Verfasser des Fahrtenbuches exakt angeben, worin die berufliche Veranlassung für ihre Fahrt besteht. Denn das Finanzamt soll plausibel nachvollziehen und im gegebenen Fall auch nachprüfen können, worin der betriebliche Anlass für die Fahrt liegt. So müssen neben dem Datum und dem Fahrtziel grundsätzlich auch die das Fahrtziel genannt werden – das kann eine Person, wie etwa ein Kunde oder Geschäftspartner, aber auch ein Ort wie etwa eine Filiale, Behörde, Baustelle oder ein Lagerhaus sein. In jedem Fall muss im Fahrtenbuch ausgeführt sein, worin der konkrete Anlass für die Fahrt lag und warum dieser betrieblich bedingt ist.