Kirchensteuer

Um Ausgaben der Gemeinschaft zu finanzieren, erheben Religionsgemeinschaften in Deutschland eine sogenannte Kirchensteuer von ihren Mitgliedern. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8-9% der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Je höher das Einkommen, desto höher die Einkommensteuer und desto höher auch die Kirchensteuer. Die Kirchensteuergesetzgebung der meisten Länder ermöglichen Kirchenmitgliedern daher eine „Kappung“ der Kirchensteuer. Diese führt bei hohen Einkommen, die über der sogenannten Kappungsschwelle liegen, zur Begrenzung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern der Länder eingezogen und an die Kirche weitergegeben. Dafür behalten die Finanzämter eine Aufwandsentschädigung ein.

Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Kirchensteuer-Recht fußt auf einem komplexen Gefüge verfassungsrechtlicher und staatskirchenrechtlicher sowie bundes-, landes- und kirchenrechtlicher Vorgaben.

Gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sind Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Erhebung einer Kirchensteuer berechtigt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer. Von Bedeutung sind daneben die Ausführungsverordnungen der Kirchensteuergesetze sowie die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse der steuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften.

Die Kirchensteuer lässt sich im rechtlichen Sinn den Steuern zuordnen. Bei einer Steuer handelt es sich um eine Geldleistung, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhoben wird und die unabhängig von einer konkreten Gegenleistung gezahlt werden muss, wenn der Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Kirchensteuerpflicht

Kirchensteuerpflichtig sind alle (natürlichen) Personen, die Mitglied einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft sind, welche eine Kirchensteuer erhebt und die ihren Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland haben bzw. in Deutschland lohn- und einkommensteuerpflichtig sind.

Folgende staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland erheben eine Kirchensteuer von ihren Mitgliedern:

  • Evangelische Landeskirchen
  • Römisch-Katholische Kirche
  • Altkatholische Kirche
  • Jüdische Kultusgemeinden
  • Israelitische Religionsgemeinschaften
  • Freireligiöse Gemeinden
  • Französische Kirche zu Berlin
  • Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona
  • Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft (Taufe, Kircheneintritt/Kirchenwiedereintritt, Wohnsitznahme eines Kirchenmitglieds im Bundesgebiet). Sobald die Mitgliedschaft in der Kirche endet (Tod, Wohnsitzaufgabe im Bundesgebiet, Austritt aus der Kirche), endet auch die Kirchensteuerpflicht.

Höhe der Kirchensteuer

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, deren Berechnung durch § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt wird.

Einzelheiten zur Erhebung der Kirchensteuer sind nicht bundesweit, sondern durch Gesetze der einzelnen Bundesländer geregelt (Kirchensteuergesetze – KiStG der Bundesländer). In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.

Entscheidend ist dabei der Wohnort. Der Einfachheit halber gilt bei Arbeitnehmern aber das Betriebsstättenprinzip: Im Steuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer nach den für das Land der Betriebsstätte geltenden Bestimmungen einzubehalten. Der Arbeitgeber kann die Kirchensteuer damit für alle Arbeitnehmer einheitlich berechnen – unabhängig von deren Wohnort. Etwaige Differenzen werden bei der Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen, dabei ist der Wohnsitz maßgebend. Relevant wird dies, wenn Wohn- und Arbeitsort in verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlichen Kirchensteuersätzen liegen (Beispiel: Wohnort in Thüringen und Arbeitsort in Bayern).

Für die Kirchen ist die Kirchensteuer die größte und wichtigste Einnahmequelle. So nahm die Katholische Kirche im Jahr 2020 rund 6,45 Milliarden Euro, die Evangelische Kirche im selben Jahr etwa 5,63 Milliarden Euro (Quelle: statista.com).

Kappung der Kirchensteuer

Je höher das Einkommen, desto höher ist die Einkommensteuer und auch die Kirchensteuer. Um die Steuerlast zu senken, kann die Kirchensteuer deshalb begrenzt werden (sog. Kappung).

Die Kappung der Kirchensteuer bedeutet aber keine absolute Obergrenze der zu entrichtenden Kirchensteuer. Vielmehr wird als Bemessungsgrundlage nicht mehr die Einkommensteuer, sondern das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen eine bestimmte Höhe („Kappungsschwelle“) übersteigt.

Je nach Bundesland liegen die Kappungssätze zwischen 2,75 Prozent und 4 Prozent. In Bayern ist als einziges Bundesland keine Kappung der Kirchensteuer möglich.

In den anderen Bundesländern erfolgt die Kappung entweder auf Antrag (Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) oder automatisch von Amts wegen ohne Antrag (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen).

Kirchgeld als besondere Form der Kirchensteuer

Bei dem Kirchgeld handelt es sich um eine Sonderform der Kirchensteuer. Zu unterscheiden sind das allgemeine und besondere Kirchgeld. Das Kirchgeld wird nicht bundesweit, sondern nur in bestimmten Regionen und nur von bestimmten Glaubensgemeinschaften erhoben.

Allgemeines Kirchgeld

Das allgemeine Kirchgeld ist eine Ortskirchensteuer zur ergänzenden Finanzierung der Aufgaben der örtlichen (Kirchen-) Gemeinde. Es wird regional erhoben. Kirchgeldpflichtig ist grundsätzlich jedes volljährige Kirchenmitglied, das über Mindesteinkünfte verfügt. Demzufolge wird das Kirchgeld von Personen erhoben, die bereits Kircheneinkommensteuer bzw. Kirchenlohnsteuer gezahlt haben und auch von Personen, die keine Kirchen(einkommens/lohn)steuer zahlen, aber ein gewisses Mindesteinkommen haben (z.B. durch familiäre Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, BAföG). Je nach Bundesland gelten gegebenenfalls abweichende Bestimmungen.

Die konkrete Höhe des allgemeinen Kirchgeldes hängt von den Festlegungen der jeweiligen Gemeinden ab. In Bayern etwa wird das Kirchgeld nach gestaffelten Beiträgen erhoben; je nach Einkommen liegt das Kirchgeld dort zwischen 5 Euro und 120 Euro jährlich. Kirchenmitglieder werden zumeist per Brief zur Entrichtung aufgefordert (Kirchgeldbrief).

Besonderes Kirchgeld

Für Kirchenmitglieder in einer glaubensverschiedenen Ehe wird das sogenannte besondere Kirchgeld relevant („Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft“).
Es wird erhoben von verheirateten Kirchenmitgliedern,

  • die eine gemeinsame Steuererklärung (Zusammenveranlagung) abgeben,
  • die selbst über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen und
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört

Erhoben wird das besondere Kirchgeld von der Landeskirche. In Bayern wurde das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe im Jahr 2018 abgeschafft, in den anderen Bundesländern wird es teilweise erhoben, vor allem von den Evangelischen Landeskirchen.

Kirchenaustritt

Ein Austritt aus der Kirche ist durch Abgabe einer persönlichen Erklärung möglich. Je nach Bundesland muss der Kirchenaustritt gegenüber dem Amtsgericht oder einem Standesbeamten erklärt werden. In der Regel wird eine Gebühr erhoben. Dabei muss ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass mit Meldebescheinigung vorgelegt werden. gegebenenfalls auch die eigene Geburtsurkunde und/oder Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde.

Mit dem Kirchenaustritt endet die Mitgliedschaft in der Kirche und damit auch die Kirchensteuerpflicht.