Bruttogehalt

Das Bruttogehalt ist das im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbarte Gesamteinkommen eines Arbeitnehmers. Das Bruttogehalt steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht in Gänze zur Verfügung, da vom Bruttogehalt einige Abzüge abgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die Steuern und den Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben. Die Lohnsteuer wird an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer ist von der Steuerklasse des Arbeitnehmers abhängig. Dazu kommen die Sozialabgaben in Form von Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflege – und Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer, die Mitglied einer Kirche sind, müssen zudem Kirchensteuer zahlen. Das, was nach diesen Abzügen vom Bruttogehalt übrig bleibt, ist das Nettogehalt. Wichtig ist, dass die Begriffe ,,Lohn“ und ,,Gehalt“ häufig synonym verwendet werden, sich jedoch voneinander unterscheiden. Der Lohn ist ein festgelegter Stundensatz, der mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit multipliziert wird und somit letztendlich von Monat zu Monat unterschiedlich sein kann – abhängig von der Stundenzahl. Das Gehalt dagegen bleibt jeden Monat ein fester Betrag. Die folgenden Informationen gelten für Bruttolohn und Bruttogehalt gleichmäßig, trotzdem kann es nützlich sein, sich diesen Unterschied bewusst vorzuhalten.

Nettogehalt

Das Nettogehalt ist also der Anteil vom Gesamteinkommen eines Arbeitnehmers, der nach den Abzügen durch Lohnsteuer und Sozialabgaben übrig bleibt. Sozialabgaben sind diejenigen Beiträge zur Sozialversicherung, die ein Arbeitnehmer von seinem monatlichen Bruttogehalt (oder Bruttolohn) an die entsprechenden Sozialversicherungsträger leistet. Die Höhe dieser Beitrage ist prozentual abhängig vom Einkommen des Abgabepflichtigen. Die verschiedenen Arten der Sozialversicherung haben unterschiedliche Beitragssätze. Was bleibt ist folglich das Gehalt, das schlussendlich monatlich ausgezahlt wird. Das Nettogehalt ist rund 40% geringer als das Bruttogehalt daher ist dies bei den Gehaltsaussichten eines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Die Höhe der vom Bruttogehalt abgezogenen Steuern ist von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abhängig. Zu diesen Merkmalen gehört etwa die Lohnsteuerklasse, Religionszugehörigkeit oder das Vorhandensein von Kindern.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist ein Teil der Einkommensteuer. Sie wird auf Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit erhoben, also Einkünfte durch Tätigkeit als Arbeitnehmer. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von den sogenannten ,,individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen’‘ ab. Dazu gehören zum Beispiel Lohnsteuerklasse, eventuelle Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber als Vorauszahlung vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und einbehalten, um dann ans Finanzamt überwiesen zu werden. Anhand der Einkommensteuererklärung wird ermittelt, ob zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt wurden, woraufhin es zu Rück- oder Nachzahlungen kommen kann. Das primäre Lohnsteuerabzugsmerkmal ist die sogenannte Lohnsteuerklasse. Jeder Arbeitnehmer hat beim Finanzamt eine Steuerklasse. Die Lohnsteuerklasse ist ein wichtiger Faktor bei der Errechnung der Höhe der Lohnsteuer. In erster Linie richtet sich die Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers nach dem Familienstand, in Deutschland gibt es sechs unterschiedliche Klassen.

Lohnsteuerklassen

Grundsätzlich werden Alleinstehende der Steuerklasse I zugerechnet. Steuerklasse II ist für Alleinerziehende. Bei verheirateten Paaren oder Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird es etwas komplexer: Sie können entweder beide in Steuerklasse IV zugeordnet werden oder aber ein Partner vollzieht einen Steuerklassenwechsel zu Steuerklasse III und der andere zu Steuerklasse V. Die Kombination aus III und V lohnt sich besonders, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, da es bei Steuerklasse III wesentlich weniger Abzüge gibt. Sollten beide Parteien etwa gleich viel verdienen, bietet sich für beide Steuerklasse IV an. Die Steuerklasse VI gilt für Nebentätigkeiten und weitere Dienstverhältnisse von Arbeitnehmern, die schon steuerpflichtig erwerbstätig sind, und dort eine der Steuerklasse I bis V angegeben haben. So werden oftmals Geringverdiener mit der Steuerklasse VI besteuert, die vom Gehalt der Haupttätigkeit alleine nicht mehr leben können oder wollen.

Kirchensteuer

Die Religionszugehörigkeit ist deswegen relevant, weil sie zur Kirchensteuer verpflichten kann. Um Ausgaben der Gemeinschaft zu finanzieren, erheben Religionsgemeinschaften in Deutschland eine Kirchensteuer von ihren Mitgliedern. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8-9% der Einkommensteuer. Je höher das Einkommen, desto höher die Einkommensteuer und desto höher auch die Kirchensteuer. Die Kirchensteuergesetzgebung der meisten Länder ermöglichen Kirchenmitgliedern daher eine „Kappung“ der Kirchensteuer. Diese führt bei hohen Einkommen, die über der sogenannten Kappungsschwelle liegen, zur Begrenzung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Sozialabgaben

Wie oben erwähnt, gehen vom Bruttogehalt auch die Sozialabgaben ab. Zu den Sozialabgaben gehören die Zahlungen an die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung. Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Altersvorsorge der Versicherten. Arbeitnehmer zahlen jeden Monat einen Beitrag in die Rentenversicherung ein. Wie hoch dieser Rentenbeitrag ist, hängt vom monatlichen Einkommen ab, aktuell beträgt der Rentenbeitrag 18,6% des Bruttolohns. Wer also mehr verdient, zahlt mehr in die Rentenkasse ein und bekommt einen höheren Rentensatz beim Renteneintritt. Jeder Versicherte hat bei der Rentenversicherung ein Konto, wo alle relevanten Daten hinterlegt werden. Dazu gehören Informationen darüber, wann Beiträge in welcher Höhe gezahlt wurden, ob es Perioden der Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeit gab. Daraus wird dann schließlich die Rente errechnet. Ab 27 Jahren schickt die Rentenversicherung jährlich eine Renteninformation und gibt Auskunft darüber, wie mit wie viel Rente derzeit zu rechnen wäre.

Arbeitslosenversicherung

Auch die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Die Arbeitslosenversicherung umfasst den Lohnersatz bei Arbeitslosigkeit und Leistungen zum beruflichen Wiedereinstieg nach andauernder Arbeitsunfähigkeit, sowie Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung. Dazu können neben dem Arbeitslosengeld Maßnahmen zur beruflichen Orientierung gehören, sowie Berufsberatung oder Beihilfe zu Umschulungen und Ausbildungen. Der Anteil der Arbeitslosenversicherung vom Bruttoeinkommen beträgt 2,4% (Stand 2021), davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Antragsteller in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet wurde und die Fähigkeit besteht, für mindestens 15 Stunden pro Woche eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuführen. Die Bezugsdauer beträgt für gewöhnlich 12 Monate. Die Bezugsgröße bei Arbeitslosengeld beträgt 60% des Nettolohns der letzten 12 Monate, während Arbeitslose mit Kind 67% des Nettolohns erhalten.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung soll garantieren, dass alle Versicherten unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Anspruch auf umfassende und einheitliche Leistungen haben. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge hängt vom Einkommen ab, derzeit beträgt der Beitragssatz 14,6% (Stand 2021). Diese Beiträge fließen in den gemeinsamen Gesundheitsfonds der Krankenkassen. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die medizinisch notwendigen Leistungen. Die Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Alle Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoeinkommen unter der jährlich angepassten Versicherungspflichtgrenze (5.362,50 Euro monatlich, Stand 2021) und über der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro pro Monat, Stand 2021) liegt sind Pflichtmitglieder der Krankenversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt seit em 1. Januar 2022 neben der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung, derzeit also 7,3 Prozent, auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages. Außerdem zahlt er die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung, derzeit 1,525 Prozent.