Muss ich meinen Minijob in der Einkommensteuererklärung angeben?

Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 556 Euro (Stand: 2025) nicht übersteigt. Um das regelmäßige monatliche Entgelt zu ermitteln, betrachtet man einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.

Sozialversicherung und Steuern

Bei einem Minijob führt der Arbeitgeber pauschale Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung ab. Für den geringfügig Beschäftigten fallen keine Steuern oder Versicherungsbeiträge an.

Steuererklärung

In der Regel muss ein Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung wählt, muss der Minijob in der Steuererklärung angegeben werden. In dem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung und muss die entsprechenden Daten in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Anpassung des Mindestlohns

Zum 1. Januar 2026 wird der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht. Für den 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro geplant. Die Minijobgrenze wird damit voraussichtlich im Jahr 2026 auf 603 Euro steigen.

Es liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor, wenn Minijobber die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro überschreiten. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. In diesen Fällen dürfen Minijobber auch mal mehr als 556 Euro im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze, also 1.112 Euro, nicht überschreiten. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze liegt beispielsweise bei einer Krankheitsvertretung vor.

Gelegentlich bedeutet in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.