Lohnsteuer
Die Lohnsteuer bezeichnet in Deutschland den Teil der Einkommensteuer, der bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit direkt vom Arbeitsentgelt einbehalten wird. Sie wird erhoben, wenn der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG). Der übrige Teil des Einkommensteueraufkommens wird als veranlagte Einkommensteuer bezeichnet.
Erhebung und Abführung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), früher bekannt als Lohnsteuerkarte, zu berechnen. Beim sogenannten Lohnsteuerjahresausgleich wird die Steuer so ermittelt, dass sie der Einkommensteuer für das gesamte Kalenderjahr entspricht.
Obwohl der Arbeitnehmer der Schuldner der Lohnsteuer ist, hat der Arbeitgeber die Steuer zu berechnen, vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Für fehlerhafte oder unterlassene Abführungen haftet der Arbeitgeber.
Die einbehaltene Steuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlung angerechnet.
Lohnsteuerklassen und Freibeträge
Die Lohnsteuerklassen berücksichtigen persönliche Merkmale wie Familienstand und Freibeträge.
Für das Jahr 2025 galten folgende zentrale Werte:
- Grundfreibetrag: 12.096 Euro
- Werbungskostenpauschbetrag: 1.230 €
- Sonderausgabenpauschale: 36 €
Erzielt ein Arbeitnehmer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und keine weiteren abzugsfähigen Aufwendungen, entspricht die einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer.
Lohnsteueranmeldung
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer muss zusammen mit der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden.
Seit Januar 2005 ist die elektronische Übermittlung über ELSTER verpflichtend.
Lohnsteueraufkommen in Deutschland
Vom gesamten Lohnsteueraufkommen erhalten:
- 42,5 Prozent der Bund,
- 42,5 Prozent die Länder und
- 15 Prozent die Gemeinden.