Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherungen. Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Versicherten auch eine Pflegeversicherung anzubieten.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für professionelle ambulante oder stationäre Pflege bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Zu den erstatteten Leistungen gehören Pflegehilfsmittel, Maßnahmen die zur Anpassung des Wohnumfelds an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen unternommen werden oder auch die Pflege durch ehrenamtliche Pfleger, wie etwa Angehörige. Wenn diese Kosten nachgewiesen werden können, werden sie ganz oder teilweise erstattet.
Um die Intensität der benötigten Pflegeleistungen ermitteln zu können, erstellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Auftrag der Pflegeversicherung ein Gutachten, das die Pflegebedürftigkeit einschätzt. Die Einstufung erfolgt in fünf Pflegegraden, bei denen vor allem die Selbstständigkeit als richtungsweisendes Einschätzungsmerkmal genutzt wird. Auf der Grundlage des Gutachtens trifft die Pflegeversicherung dann die Entscheidungen hinsichtlich der Leistungen.
Finanzierung der Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung wird zu annähernd gleichen Teilen von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.
Der Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 4,2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 3,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen also jeweils 1,8 Prozent.
| Bruttoeinkommen in € | Arbeitnehmeranteil (1,525 %) in € | Arbeitgeberanteil (1,525 %) in € |
|---|---|---|
| 500 | 7,63 | 7,63 |
| 1000 | 15,25 | 15,25 |
| 2000 | 30,5 | 30,5 |
| 3000 | 45,75 | 45,75 |
| 4000 | 61 | 61 |
| 4.837,50 (Beitragsbemessungsgrenze) | 73,77 | 73,77 |