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Zweitjob

Ein Zweitjob wird zusätzlich zur Hauptbeschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber ausgeübt. Steuern und Sozialabgaben hängen davon ab, ob es sich um einen Minijob oder eine reguläre Beschäftigung handelt.

Zweitjob 2026: Steuern, Sozialabgaben und Netto

Ein Zweitjob ist ein weiteres Beschäftigungsverhältnis, das neben einem bestehenden Hauptjob ausgeübt wird. In der Regel arbeitet der Beschäftigte dabei für einen zweiten Arbeitgeber.

Der Zweitjob kann als Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgestaltet sein. Davon hängt ab, welche Steuern und Sozialabgaben vom Arbeitsentgelt abgezogen werden.

Welche Steuerklasse gilt beim Zweitjob?

Ein regulärer Zweitjob wird grundsätzlich nach Steuerklasse VI abgerechnet. Die günstigere Steuerklasse wird normalerweise für die Hauptbeschäftigung verwendet.

In Steuerklasse VI werden wichtige Freibeträge nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt, da diese bereits beim Hauptarbeitsverhältnis eingerechnet werden. Deshalb fällt der monatliche Lohnsteuerabzug beim Zweitjob häufig vergleichsweise hoch aus.

Die endgültige Steuerbelastung wird jedoch anhand des gesamten Jahreseinkommens berechnet. Wer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhält und dabei nach Steuerklasse VI abgerechnet wird, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Kann der Zweitjob ein Minijob sein?

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann grundsätzlich ein Minijob mit einem regelmäßigen Verdienst von höchstens:

  • 603 Euro monatlich

  • 7.236 Euro jährlich

ausgeübt werden.

Dieser erste Minijob bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht dagegen regelmäßig Versicherungspflicht, von der sich der Beschäftigte auf Antrag befreien lassen kann.

Der Minijob kann pauschal mit 2 Prozent versteuert werden. In diesem Fall wird er normalerweise nicht nach Steuerklasse VI abgerechnet.

Was gilt bei mehreren Minijobs?

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur der zuerst aufgenommene Minijob sozialversicherungsrechtlich begünstigt.

Ein zweiter und jeder weitere Minijob werden grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung kann eine Ausnahme gelten.

Welche Sozialabgaben fallen beim Zweitjob an?

Bei einem regulären Zweitjob werden grundsätzlich Beiträge zur:

  • Krankenversicherung

  • Pflegeversicherung

  • Rentenversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

erhoben.

Jeder Arbeitgeber berechnet die Beiträge zunächst aus dem bei ihm erzielten Arbeitsentgelt. Werden durch beide Beschäftigungen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, dürfen insgesamt jedoch nur Beiträge bis zu diesen Grenzen erhoben werden. Die Arbeitgeber tragen ihre Beitragsanteile dann anteilig.

Beispiel zum Zweitjob

Ein Arbeitnehmer verdient im Hauptjob 3.500 Euro brutto und im regulären Zweitjob weitere 800 Euro.

Der Hauptjob wird beispielsweise nach Steuerklasse I abgerechnet. Für die 800 Euro aus dem Zweitjob gilt Steuerklasse VI. Zusätzlich fallen auf beide Beschäftigungen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge an.

Wird der Zweitjob stattdessen als pauschal versteuerter Minijob mit höchstens 603 Euro ausgeübt, kann die Belastung deutlich geringer ausfallen.