Zuschläge
Zuschläge werden zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt, beispielsweise für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie steuerfrei sein.
Zuschläge 2026: Höhe, Steuern und Berechnung
Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen zum normalen Arbeitslohn. Sie sollen besondere Arbeitszeiten, zusätzliche Belastungen oder erschwerte Arbeitsbedingungen vergüten.
Typische Formen sind:
Nachtzuschläge
Sonntagszuschläge
Feiertagszuschläge
Schichtzulagen
Überstundenzuschläge
Gefahren- oder Erschwerniszulagen
Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, ergibt sich meistens aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge?
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Sonn-, Feiertags-, Schicht- oder Überstundenzuschläge besteht nicht. Arbeitnehmer können jedoch aufgrund vertraglicher oder tariflicher Regelungen Anspruch darauf haben.
Für Nachtarbeit gilt eine Besonderheit: Besteht keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähren. Nach der Rechtsprechung gelten häufig 25 Prozent als angemessener Richtwert.
Welche Zuschläge sind steuerfrei?
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können 2026 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei sein:
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr: 25 Prozent
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht: 40 Prozent
Sonntagsarbeit: 50 Prozent
gesetzliche Feiertage und Silvester ab 14 Uhr: 125 Prozent
Heiligabend ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai: 150 Prozent
Die Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn. Für die Steuerfreiheit wird höchstens ein Grundlohn von 50 Euro je Arbeitsstunde berücksichtigt.
Welche Voraussetzungen gelten?
Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Zuschlag:
zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird,
für tatsächlich geleistete Arbeit anfällt,
einer bestimmten Arbeitszeit zugeordnet werden kann und
durch Arbeitszeitaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Pauschale Zahlungen ohne Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden sind grundsätzlich nicht steuerfrei. Überstunden-, Schicht- und Erschwerniszuschläge fallen ebenfalls nicht allein wegen ihrer Bezeichnung unter die Steuerbefreiung.
Beispiel für einen Sonntagszuschlag
Ein Arbeitnehmer verdient 20 Euro pro Stunde und arbeitet an einem Sonntag acht Stunden. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschlag von 50 Prozent.
Der Sonntagszuschlag beträgt:
8 Stunden × 20 Euro × 50 Prozent = 80 Euro
Die reguläre Vergütung von 160 Euro ist steuerpflichtig. Der Zuschlag von 80 Euro kann bei Erfüllung aller Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden.
Sind steuerfreie Zuschläge sozialversicherungsfrei?
Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind grundsätzlich auch sozialversicherungsfrei. Dafür wird allerdings höchstens ein Grundlohn von 25 Euro je Stunde berücksichtigt.
Liegt der Stundenlohn darüber, kann ein Teil des steuerfreien Zuschlags dennoch beitragspflichtig zur Sozialversicherung sein.