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Vorsorgepauschale

Die Vorsorgepauschale berücksichtigt beim monatlichen Lohnsteuerabzug pauschal bestimmte Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Seit 2026 gelten dafür neue Berechnungsregeln.

Vorsorgepauschale 2026: Berechnung und Bedeutung

Die Vorsorgepauschale sorgt dafür, dass bestimmte Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers bereits bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber zieht die Vorsorgepauschale rechnerisch vom hochgerechneten Jahresarbeitslohn ab, bevor die Lohnsteuer ermittelt wird. Dadurch fällt die monatliche Lohnsteuer niedriger aus, als wenn die Sozialversicherungsbeiträge steuerlich überhaupt nicht berücksichtigt würden. Die Vorsorgepauschale wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt.

Welche Beiträge berücksichtigt die Vorsorgepauschale?

Seit 2026 setzt sich die Vorsorgepauschale – abhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers – aus mehreren Teilbeträgen zusammen:

  • Rentenversicherung

  • gesetzliche Krankenversicherung

  • soziale Pflegeversicherung

  • private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

Welche Teilbeträge tatsächlich angesetzt werden, hängt davon ab, in welchen Versicherungszweigen der Arbeitnehmer versichert ist.

Wie wird die Vorsorgepauschale berechnet?

Bei einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer entspricht der Teilbetrag für die Rentenversicherung grundsätzlich dem typisierten Arbeitnehmeranteil. Berücksichtigt werden dabei 50 Prozent des Beitrags zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird ein Teilbetrag für die Krankenversicherung berücksichtigt. Maßgeblich sind dabei der ermäßigte Beitragssatz, der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse und die Beitragsbemessungsgrenze.

Bei der Pflegeversicherung fließen auch persönliche Merkmale ein. Dazu gehören insbesondere:

  • Kinderlosenzuschlag

  • Beitragsabschläge für mehrere Kinder

  • Sonderregelung für Sachsen

Damit kann die Vorsorgepauschale selbst bei gleichem Bruttogehalt unterschiedlich hoch ausfallen.

Neue Regelung bei der Arbeitslosenversicherung

Seit 2026 enthält die Vorsorgepauschale auch einen Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung.

Dieser wird bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt. Zusammen mit bestimmten Kranken- und Pflegeversicherungsanteilen gilt hierbei eine Begrenzung von 1.900 Euro jährlich.

Was gilt für privat Krankenversicherte?

Für privat versicherte Arbeitnehmer werden seit 2026 grundsätzlich die elektronisch als ELStAM bereitgestellten Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse werden davon abgezogen.

Damit orientiert sich die Lohnsteuerberechnung stärker an den tatsächlichen Versicherungsbeiträgen.

Mindestvorsorgepauschale entfällt seit 2026

Eine wichtige Änderung betrifft die bisherige Mindestvorsorgepauschale.

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es keine Mindestvorsorgepauschale mehr. Hintergrund ist unter anderem, dass Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nun anhand der tatsächlichen elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden und auch die Arbeitslosenversicherung in die Berechnung einfließt.

Beispiel zur Vorsorgepauschale

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto und ist gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.

Bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt der Arbeitgeber automatisch die für ihn maßgeblichen Teilbeträge der Vorsorgepauschale.

Die Berechnung erfolgt im Hintergrund über die Lohnabrechnungssoftware. Der Arbeitnehmer muss die Vorsorgepauschale weder beantragen noch selbst berechnen. Grundlage ist § 39b EStG.

Vorsorgepauschale oder tatsächliche Vorsorgeaufwendungen?

Die Vorsorgepauschale gilt ausschließlich für den laufenden Lohnsteuerabzug. Sie ist nicht mit den tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung gleichzusetzen.

Bei der Einkommensteuererklärung werden die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Beiträge beispielsweise zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach den Regelungen des § 10 EStG berücksichtigt.

Es kann deshalb Unterschiede zwischen der während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer und der endgültigen Einkommensteuer geben.