Steuerklassenwechsel
Ein Steuerklassenwechsel verändert den monatlichen Lohnsteuerabzug und damit das ausgezahlte Nettogehalt. Besonders Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen.
Steuerklassenwechsel: Antrag, Frist und Auswirkungen
Bei einem Steuerklassenwechsel werden die beim Finanzamt gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale geändert. Dadurch kann sich die monatlich einbehaltene Lohnsteuer und somit das Nettogehalt erhöhen oder verringern.
Die Steuerklasse bestimmt jedoch nicht endgültig, wie hoch die Einkommensteuer für das gesamte Jahr ausfällt. Die endgültige Steuerbelastung wird mit der Einkommensteuererklärung berechnet.
Wer kann die Steuerklasse wechseln?
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, können grundsätzlich zwischen folgenden Kombinationen wählen:
Steuerklasse IV und IV
Steuerklasse III und V
Steuerklasse IV und IV mit Faktor
Nach einer Eheschließung werden beide Partner automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet. Eine andere Kombination muss beantragt werden. Die Steuerklassen III und V stehen auch 2026 weiterhin zur Verfügung.
Ein Wechsel in Steuerklasse II kommt insbesondere für Alleinerziehende infrage. Er erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden.
Welche Steuerklassenkombination ist sinnvoll?
Steuerklasse IV und IV
Die Kombination IV/IV eignet sich vor allem, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Beide werden beim monatlichen Lohnsteuerabzug ähnlich wie alleinstehende Arbeitnehmer behandelt.
Steuerklasse III und V
Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen kann der besser verdienende Partner Steuerklasse III und der geringer verdienende Partner Steuerklasse V wählen.
Der Partner in Steuerklasse III erhält meist ein höheres monatliches Nettogehalt. In Steuerklasse V fallen die Abzüge dagegen vergleichsweise hoch aus. Außerdem kann es nach der Steuererklärung zu einer Nachzahlung kommen.
Steuerklasse IV und IV mit Faktor
Das Faktorverfahren berücksichtigt den Splittingvorteil bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug und verteilt die Steuerlast entsprechend den Einkommensanteilen beider Partner.
Dadurch entspricht die einbehaltene Lohnsteuer häufig besser der voraussichtlichen Jahressteuer. Das Risiko größerer Nachzahlungen kann geringer sein als bei der Kombination III/V.
Wie wird der Steuerklassenwechsel beantragt?
Der Antrag kann elektronisch über Mein ELSTER oder beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Ehepaare und Lebenspartner können grundsätzlich mehrmals innerhalb eines Jahres eine andere Steuerklassenkombination beantragen.
Für einen Wechsel von IV/IV zu III/V oder zum Faktorverfahren ist grundsätzlich ein gemeinsamer Antrag erforderlich. Der Wechsel von III/V zurück zu IV/IV kann dagegen auch von nur einem Partner beantragt werden. In diesem Fall werden beide Partner in Steuerklasse IV eingereiht.
Die neue Steuerklasse wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert und dem Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren bereitgestellt.
Welche Frist gilt für den Steuerklassenwechsel?
Soll der Wechsel noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, muss der Antrag grundsätzlich spätestens am 30. November beim Finanzamt eingehen. Später gestellte Anträge wirken sich normalerweise erst im folgenden Kalenderjahr aus.
Ändert ein Steuerklassenwechsel die Jahressteuer?
Der Wechsel beeinflusst in erster Linie, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Er verändert nicht automatisch die endgültige Einkommensteuer eines Ehepaars.
Wurde während des Jahres zu viel Lohnsteuer abgezogen, kann sich nach der Steuererklärung eine Erstattung ergeben. Wurde zu wenig einbehalten, kann eine Nachzahlung entstehen.
Ist nach dem Wechsel eine Steuererklärung Pflicht?
Eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht insbesondere, wenn beide Partner Arbeitslohn beziehen und einer zeitweise nach Steuerklasse V besteuert wurde. Auch bei der Kombination IV/IV mit Faktor ist grundsätzlich eine Steuererklärung erforderlich.
Steuerklassenwechsel bei Elterngeld
Ein Wechsel kann sich auch auf Lohnersatzleistungen auswirken, deren Berechnung sich am Nettoeinkommen orientiert.
Beim Elterngeld wird grundsätzlich die Steuerklasse berücksichtigt, die im Bemessungszeitraum überwiegend gegolten hat. Ein kurzfristiger Wechsel unmittelbar vor der Geburt führt deshalb nicht automatisch zu einem höheren Elterngeld.
Der geplante Wechsel sollte daher frühzeitig geprüft werden.
Steuerklassenwechsel im Brutto-Netto-Rechner
Mit einem Brutto-Netto-Rechner lässt sich vergleichen, wie sich unterschiedliche Steuerklassen auf das monatliche Nettogehalt auswirken.
Für Ehepaare sollte nicht nur das Netto eines Partners betrachtet werden. Aussagekräftiger ist die gemeinsame monatliche Steuerbelastung beider Partner. Zusätzlich sollte eine mögliche Steuererstattung oder Nachzahlung berücksichtigt werden.