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steuerfreie Zuschläge

Steuerfreie Zuschläge können Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit erhalten. Je nach Arbeitszeit sind Zuschläge von bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei.

Steuerfreie Zuschläge 2026: Höhe und Berechnung

Arbeitnehmer können für Arbeit zu besonderen Zeiten zusätzlich zum normalen Lohn Zuschläge erhalten. Bestimmte Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass die Arbeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleistet und der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird.

Welche Zuschläge sind 2026 steuerfrei?

Die gesetzlichen Höchstgrenzen betragen:

  • Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr: 25 Prozent

  • Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr: 40 Prozent, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde

  • Sonntagsarbeit: 50 Prozent

  • gesetzliche Feiertage: 125 Prozent

  • 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 Prozent

  • 24. Dezember ab 14 Uhr: 150 Prozent

  • 25. und 26. Dezember: 150 Prozent

  • 1. Mai: 150 Prozent

Die Prozentsätze beziehen sich jeweils auf den steuerlich maßgeblichen Grundlohn.

Beispiel für einen steuerfreien Sonntagszuschlag

Ein Arbeitnehmer verdient einen Grundlohn von:

20 Euro pro Stunde

Er arbeitet an einem Sonntag acht Stunden und erhält einen Zuschlag von 50 Prozent.

Der Zuschlag je Stunde beträgt:

20 Euro × 50 % = 10 Euro

Bei acht Stunden ergibt sich:

8 × 10 Euro = 80 Euro

Diese 80 Euro können vollständig steuerfrei ausgezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der reguläre Arbeitslohn von 160 Euro bleibt dagegen normal steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Welcher Grundlohn ist maßgeblich?

Für die Steuerfreiheit ist der Grundlohn auf höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt.

Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise 60 Euro je Stunde und arbeitet sonntags, kann der steuerfreie Zuschlag nicht auf Grundlage der gesamten 60 Euro berechnet werden.

Bei 50 Prozent Sonntagszuschlag sind höchstens:

50 Euro × 50 % = 25 Euro je Stunde

steuerfrei.

Ein darüber hinausgehender Zuschlag ist steuerpflichtig.

Wann sind die Zuschläge sozialversicherungsfrei?

Bei der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben nur dann beitragsfrei, soweit sie auf einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet werden.

Damit gelten zwei unterschiedliche Grenzen:

  • Steuerfreiheit: Grundlohn bis 50 Euro/Stunde

  • Sozialversicherungsfreiheit: Grundlohn bis 25 Euro/Stunde

Bei höheren Stundenlöhnen kann ein Zuschlag deshalb zwar noch steuerfrei, teilweise aber bereits sozialversicherungspflichtig sein.

Können Zuschläge kombiniert werden?

Nachtzuschläge können grundsätzlich zusätzlich zu Sonntags- oder Feiertagszuschlägen steuerfrei gezahlt werden.

Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise in einer Sonntagnacht, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowohl der Sonntagszuschlag als auch der Nachtzuschlag steuerfrei sein.

Fällt ein Feiertag gleichzeitig auf einen Sonntag, können dagegen nicht einfach Sonntags- und Feiertagszuschlag addiert werden. Steuerfrei bleibt grundsätzlich höchstens der für den Feiertag geltende Satz.

Müssen die Arbeitszeiten nachgewiesen werden?

Ja. Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit.

Der Arbeitgeber muss deshalb nachvollziehbar dokumentieren können, wann diese Arbeitsstunden geleistet wurden. Pauschale Zuschläge ohne Bezug zu tatsächlich geleisteten begünstigten Arbeitszeiten erfüllen die Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

Auch normale Überstundenzuschläge oder Schichtzulagen sind nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.

Steuerfreie Zuschläge im Brutto-Netto-Rechner

Steuerfreie Zuschläge sollten in einem Brutto-Netto-Rechner getrennt vom normalen Bruttogehalt erfasst werden.

Innerhalb der gesetzlichen Grenzen erhöhen sie das ausgezahlte Netto, ohne dass darauf Lohnsteuer anfällt. Für die Sozialversicherung muss zusätzlich die Grenze von 25 Euro Grundlohn je Stunde berücksichtigt werden.

Dadurch können steuerfreie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge für Arbeitnehmer deutlich günstiger sein als eine gleich hohe reguläre Lohnerhöhung.