Sozialabgaben
Sozialabgaben sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen und überwiegend von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.
Sozialabgaben 2026: Beitragssätze und Berechnung
Sozialabgaben dienen der Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern berechnet der Arbeitgeber die Beiträge auf Grundlage des beitragspflichtigen Bruttogehalts und führt sie zusammen mit seinem eigenen Anteil an die zuständigen Stellen ab.
Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wie hoch sind die Sozialabgaben 2026?
Für regulär beschäftigte Arbeitnehmer gelten 2026 grundsätzlich folgende Beitragssätze:
Krankenversicherung: 14,6 Prozent
durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,9 Prozent
Pflegeversicherung: 3,6 Prozent
Rentenversicherung: 18,6 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
Der Zusatzbeitrag kann je nach Krankenkasse höher oder niedriger ausfallen. Krankenversicherungsbeitrag und Zusatzbeitrag werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden bei regulär Beschäftigten grundsätzlich hälftig aufgeteilt.
Arbeitnehmeranteil 2026
Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent beträgt der Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens grundsätzlich:
Krankenversicherung: 8,75 Prozent
Pflegeversicherung: 1,8 Prozent
Rentenversicherung: 9,3 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent
Insgesamt ergeben sich damit rund 21,15 Prozent Sozialabgaben. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten und kommen auf insgesamt rund 21,75 Prozent.
Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren kann sich der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung reduzieren. In Sachsen gilt aufgrund der abweichenden Beitragsaufteilung ebenfalls ein höherer Arbeitnehmeranteil.
Beispiel zur Berechnung
Ein Arbeitnehmer mit einem Kind verdient 4.000 Euro brutto, arbeitet nicht in Sachsen und ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent versichert.
Seine monatlichen Arbeitnehmeranteile betragen:
Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag: 350 Euro
Pflegeversicherung: 72 Euro
Rentenversicherung: 372 Euro
Arbeitslosenversicherung: 52 Euro
Damit werden insgesamt abgezogen:
350 Euro + 72 Euro + 372 Euro + 52 Euro = 846 Euro
Vor dem Abzug von Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer verbleiben 3.154 Euro.
Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten?
Sozialversicherungsbeiträge werden nicht unbegrenzt auf das gesamte Einkommen erhoben. Für 2026 gelten folgende monatliche Beitragsbemessungsgrenzen:
Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro
Der Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Grenze bleibt im entsprechenden Versicherungszweig beitragsfrei.
Gibt es Ausnahmen?
Bei einem Midijob werden die Arbeitnehmerbeiträge innerhalb des Übergangsbereichs reduziert berechnet. Der Arbeitgeber zahlt dagegen einen höheren Anteil. Für Minijobs, Auszubildende mit einem sehr niedrigen Verdienst und bestimmte andere Beschäftigungsformen gelten ebenfalls Sonderregelungen.
Die gesetzliche Unfallversicherung wird vollständig vom Arbeitgeber finanziert und deshalb nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen.