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Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die steuerlich vom Einkommen abgezogen werden können. Dazu gehören unter anderem Vorsorgebeiträge, Kirchensteuer, Spenden und bestimmte Ausbildungskosten.

Sonderausgaben 2026: Was ist steuerlich absetzbar?

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sie unterscheiden sich von Werbungskosten, da sie nicht unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Welche Aufwendungen als Sonderausgaben anerkannt werden, ist insbesondere in den §§ 10 bis 10c Einkommensteuergesetz geregelt.

Welche Sonderausgaben gibt es?

Zu den wichtigsten Sonderausgaben gehören:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • Beiträge zu bestimmten privaten Altersvorsorgeverträgen

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

  • bestimmte Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen

  • gezahlte Kirchensteuer

  • Spenden

  • bestimmte Unterhaltsleistungen an frühere Ehe- oder Lebenspartner

  • Kosten einer eigenen ersten Berufsausbildung

  • bestimmte Schulgeldzahlungen

Nicht jede private Ausgabe ist automatisch steuerlich absetzbar. Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Höchstbeträge müssen erfüllt sein.

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Ein besonders wichtiger Bereich sind die Vorsorgeaufwendungen.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Altersvorsorgesystemen können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Seit 2023 werden begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich zu 100 Prozent innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags berücksichtigt.

Auch Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar.

Daneben können beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung berücksichtigt werden. Für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gelten allerdings besondere Höchstgrenzen.

Ist Kirchensteuer eine Sonderausgabe?

Ja. Tatsächlich gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich als Sonderausgabe abgezogen werden.

Ausgenommen ist insbesondere Kirchensteuer, die im Zusammenhang mit bestimmten Kapitalerträgen erhoben wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer zahlt im Kalenderjahr insgesamt:

600 Euro Kirchensteuer

Diese 600 Euro können grundsätzlich als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Können Spenden abgesetzt werden?

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Grundsätzlich können Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen in spätere Jahre vorgetragen werden.

Ausbildungskosten als Sonderausgaben

Kosten für die eigene erste Berufsausbildung können bis zu:

6.000 Euro pro Kalenderjahr

als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Dazu können beispielsweise Lehrgangsgebühren, Fachliteratur oder bestimmte Fahrt- und Unterkunftskosten gehören.

Handelt es sich dagegen um eine Weiterbildung oder ein Studium nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung, können die Kosten unter Umständen Werbungskosten sein. Das ist steuerlich häufig günstiger.

Schulgeld als Sonderausgabe

Für bestimmte anerkannte Privatschulen können 30 Prozent des gezahlten Schulgeldes, höchstens jedoch:

5.000 Euro je Kind und Jahr

als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung gehören nicht zum begünstigten Schulgeld.

Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag?

Wer keine höheren begünstigten Sonderausgaben nachweist, erhält automatisch einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von:

  • 36 Euro für Alleinstehende

  • 72 Euro bei Zusammenveranlagung

Der Pauschbetrag gilt allerdings nur für bestimmte Arten von Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen wie Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge werden unabhängig davon nach den hierfür geltenden Regeln berücksichtigt.

Beispiel zur steuerlichen Wirkung

Ein Arbeitnehmer kann zusätzlich zu seinen Vorsorgeaufwendungen folgende Sonderausgaben geltend machen:

  • Kirchensteuer: 500 Euro

  • Spenden: 300 Euro

  • Ausbildungskosten: 1.000 Euro

Insgesamt ergeben sich:

500 + 300 + 1.000 = 1.800 Euro

Diese Sonderausgaben reduzieren grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen.

Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von beispielsweise 30 Prozent könnte sich daraus vereinfacht eine Steuerentlastung von rund:

1.800 Euro × 30 % = 540 Euro

ergeben.

Die tatsächliche Steuerersparnis hängt jedoch vom individuellen Einkommen und den übrigen steuerlichen Verhältnissen ab.