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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. Seit 2021 fällt der sogenannte Soli für die meisten Arbeitnehmer nicht mehr an.

Solidaritätszuschlag 2026: Freigrenze und Berechnung

Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer. Er beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der maßgeblichen Steuer.

Der Solidaritätszuschlag wird somit nicht direkt vom Bruttogehalt berechnet. Entscheidend ist die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer beziehungsweise der einbehaltenen Lohnsteuer.

Wer zahlt 2026 Solidaritätszuschlag?

Seit 2021 gelten deutlich höhere Freigrenzen. Dadurch fällt der Solidaritätszuschlag für den Großteil der Arbeitnehmer vollständig weg.

Die jährliche Freigrenze beträgt 2026:

  • 20.350 Euro Einkommensteuer bei Einzelveranlagung

  • 40.700 Euro Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung

Im Jahr 2025 lagen die Grenzen noch bei 19.950 Euro beziehungsweise 39.900 Euro. Wichtig ist: Die Freigrenze bezieht sich auf die berechnete Einkommensteuer und nicht auf das Bruttoeinkommen oder das zu versteuernde Einkommen.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Der reguläre Solidaritätszuschlag beträgt:

  • 5,5 Prozent der Einkommensteuer oder Lohnsteuer

Wer unterhalb der Freigrenze bleibt, zahlt keinen Solidaritätszuschlag. Wird die Grenze überschritten, fällt der Soli jedoch nicht sofort in voller Höhe an.

Zunächst gilt eine sogenannte Milderungszone. Innerhalb dieses Bereichs steigt der Solidaritätszuschlag schrittweise an. Dadurch wird vermieden, dass bereits ein geringfügiges Überschreiten der Freigrenze zu einer sprunghaften Mehrbelastung führt.

Beispiel zum Solidaritätszuschlag

Bei einer alleinstehenden Person beträgt die berechnete Einkommensteuer 20.000 Euro.

Da dieser Betrag unter der Freigrenze von 20.350 Euro liegt, fällt 2026 kein Solidaritätszuschlag an.

Beträgt die Einkommensteuer dagegen 21.000 Euro, ist die Freigrenze überschritten. Aufgrund der Milderungszone werden jedoch noch nicht die vollen 5,5 Prozent berechnet. Der Solidaritätszuschlag steigt zunächst reduziert an.

Erst bei entsprechend höherer Einkommensteuer wird der volle Zuschlagssatz von 5,5 Prozent angewendet.

Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge

Bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen wird der Solidaritätszuschlag grundsätzlich weiterhin zusätzlich zur Kapitalertragsteuer erhoben. Er beträgt ebenfalls 5,5 Prozent der anfallenden Kapitalertragsteuer.

Bleiben die Kapitalerträge durch den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei, entstehen weder Kapitalertragsteuer noch Solidaritätszuschlag. Die erhöhten Soli-Freigrenzen für die Einkommensteuer gelten für den direkten Steuerabzug auf Kapitalerträge nicht in gleicher Weise.