rechner-brutto-netto.de
WIKI

Saisonarbeit

Saisonarbeit ist eine zeitlich begrenzte Beschäftigung während saisonaler Arbeitsspitzen. Steuern und Sozialabgaben hängen von Dauer, Verdienst und Beschäftigungsform ab.

Saisonarbeit 2026: Verdienst, Steuern und Sozialabgaben

Saisonarbeit ist eine Beschäftigung, die nur während eines bestimmten Zeitraums oder einer saisonalen Arbeitsspitze ausgeübt wird. Typische Einsatzbereiche sind Landwirtschaft, Gastronomie, Tourismus, Weihnachtsmärkte und Veranstaltungsbetriebe.

Saisonarbeit ist keine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsform. Sie kann als kurzfristige Beschäftigung, Minijob oder reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgestaltet sein.

Gilt für Saisonarbeit der Mindestlohn?

Für Saisonarbeitskräfte gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Dieser beträgt 2026:

  • 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde

Ob die Beschäftigung nur wenige Wochen dauert oder sozialversicherungsfrei ist, spielt für den Mindestlohn grundsätzlich keine Rolle. Ausnahmen gelten nur für bestimmte gesetzlich festgelegte Personengruppen.

Wann ist Saisonarbeit sozialversicherungsfrei?

Saisonarbeit kann als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei sein. Sie muss dafür von Beginn an auf höchstens folgende Dauer begrenzt sein:

  • drei Monate oder

  • 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres

Eine feste Verdienstgrenze besteht bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres ausgeübt, müssen deren Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben längere Zeitgrenzen:

  • 15 Wochen oder

  • 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Diese Sonderregelung betrifft beispielsweise Erntehelfer in landwirtschaftlichen Betrieben.

Was bedeutet Berufsmäßigkeit?

Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von mehr als 603 Euro ist nicht sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung für die Person nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Der Arbeitgeber muss diesen Status vor Beschäftigungsbeginn prüfen. Ist die Saisonarbeit berufsmäßig oder werden die Zeitgrenzen überschritten, fallen grundsätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Beispiel zur Saisonarbeit

Ein Student arbeitet während der Semesterferien für acht Wochen in einem Hotel und erhält 3.000 Euro brutto im Monat.

Die Beschäftigung ist von Beginn an auf weniger als drei Monate begrenzt. Sofern keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen angerechnet werden und keine Berufsmäßigkeit vorliegt, fallen trotz des hohen Verdienstes grundsätzlich keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an.

Die Beschäftigung begründet jedoch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Der Student muss weiterhin anderweitig krankenversichert sein.

Wie wird Saisonarbeit versteuert?

Auch sozialversicherungsfreie Saisonarbeit ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn entweder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Bei individueller Besteuerung kann zu viel gezahlte Lohnsteuer über eine Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.