Rentenversicherungsbeitrag
Der Rentenversicherungsbeitrag finanziert die gesetzliche Altersvorsorge. Bei Arbeitnehmern wird er grundsätzlich je zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen.
Rentenversicherungsbeitrag 2026: Höhe und Berechnung
Der Rentenversicherungsbeitrag ist ein Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Er wird bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern direkt vom Bruttogehalt abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt.
Durch die Beitragszahlung erwerben Versicherte unter anderem Ansprüche auf eine Altersrente. Darüber hinaus finanziert die Rentenversicherung beispielsweise Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Leistungen zur Rehabilitation.
Wie hoch ist der Rentenversicherungsbeitrag 2026?
Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026:
18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts
9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil
9,3 Prozent Arbeitgeberanteil
Der Beitragssatz ist bundesweit einheitlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag im Regelfall jeweils zur Hälfte.
Beispiel zum Rentenversicherungsbeitrag
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Sein Arbeitnehmeranteil wird folgendermaßen berechnet:
4.000 Euro × 9,3 Prozent = 372 Euro
Vom Bruttogehalt werden somit monatlich 372 Euro für die Rentenversicherung abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich einen eigenen Beitrag von ebenfalls 372 Euro.
Insgesamt fließen damit 744 Euro monatlich an die gesetzliche Rentenversicherung.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Beiträge zur Rentenversicherung werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Diese beträgt 2026:
8.450 Euro monatlich
101.400 Euro jährlich
Einkommensanteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Bei einem monatlichen Einkommen von mehr als 8.450 Euro beträgt der reguläre Arbeitnehmeranteil daher höchstens 785,85 Euro im Monat.
Welche Besonderheiten gelten bei einem Midijob?
Beschäftigte im Übergangsbereich zahlen einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeberbeitrag wird dagegen nach besonderen gesetzlichen Vorgaben berechnet.
Trotz des geringeren Arbeitnehmerbeitrags werden die Rentenansprüche grundsätzlich auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts ermittelt. Ein Midijob führt daher nicht automatisch zu entsprechend niedrigeren Rentenansprüchen.
Rentenversicherungsbeitrag bei einem Minijob
Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung. Arbeitnehmer sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und leisten einen eigenen Beitrag zur Aufstockung auf den regulären Beitragssatz.
Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dadurch steigt das Nettogehalt geringfügig, es können jedoch Nachteile beim Erwerb bestimmter Rentenansprüche entstehen.