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Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Betroffen sind insbesondere steuerfreie Leistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld.

Progressionsvorbehalt 2026: Berechnung und Auswirkungen

Der Progressionsvorbehalt ist eine steuerliche Regelung für bestimmte Einkünfte und Lohnersatzleistungen. Die betroffenen Zahlungen bleiben zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Dadurch kann es im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung kommen.

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Zu den wichtigsten Leistungen gehören:

  • Arbeitslosengeld I

  • Kurzarbeitergeld

  • Krankengeld

  • Elterngeld

  • Mutterschaftsgeld

  • Insolvenzgeld

  • Verletztengeld

  • Übergangsgeld

  • Qualifizierungsgeld

Auch bestimmte steuerfreie Auslandseinkünfte können dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Welche Leistungen berücksichtigt werden, ist insbesondere in § 32b Einkommensteuergesetz geregelt.

Wie wird der Progressionsvorbehalt berechnet?

Das Finanzamt berechnet zunächst einen besonderen Steuersatz. Dafür wird die steuerfreie Leistung rechnerisch zum zu versteuernden Einkommen addiert.

Die Berechnung erfolgt vereinfacht in drei Schritten:

  1. Steuerpflichtiges Einkommen und Lohnersatzleistungen werden zusammengerechnet.

  2. Für diesen Gesamtbetrag wird ein durchschnittlicher Steuersatz ermittelt.

  3. Dieser Steuersatz wird nur auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet.

Die steuerfreie Leistung selbst wird somit nicht besteuert. Sie führt lediglich zu einem höheren Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Beispiel zum Progressionsvorbehalt

Eine Arbeitnehmerin hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Zusätzlich erhielt sie 8.000 Euro steuerfreies Elterngeld.

Für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes werden rechnerisch 38.000 Euro berücksichtigt. Angenommen, daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 18 Prozent.

Dieser Steuersatz wird anschließend auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet:

30.000 Euro × 18 Prozent = 5.400 Euro

Die 8.000 Euro Elterngeld werden nicht unmittelbar besteuert. Ohne Elterngeld wäre der auf die 30.000 Euro angewendete Steuersatz jedoch niedriger gewesen.

Das Beispiel ist vereinfacht. Die tatsächliche Berechnung erfolgt nach dem geltenden Einkommensteuertarif.

Muss eine Steuererklärung abgegeben werden?

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht grundsätzlich, wenn die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen im Kalenderjahr mehr als 410 Euro beträgt.

Die Leistungsträger übermitteln die gezahlten Beträge normalerweise elektronisch an die Finanzverwaltung. Trotzdem sollten die entsprechenden Leistungsnachweise geprüft und aufbewahrt werden.

Führt der Progressionsvorbehalt immer zu einer Nachzahlung?

Nein. Ob eine Nachzahlung entsteht, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • Höhe des übrigen Einkommens

  • Höhe der Lohnersatzleistung

  • bereits einbehaltener Lohnsteuer

  • Steuerklasse

  • Werbungskosten und Sonderausgaben

  • gemeinsamer oder getrennter Veranlagung

Auch eine Steuererstattung ist weiterhin möglich, beispielsweise wenn hohe Werbungskosten berücksichtigt werden.