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Praktikum

Ein Praktikum vermittelt praktische Erfahrungen im Berufsleben. Vergütung, Mindestlohn und Sozialabgaben hängen davon ab, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt.

Praktikum 2026: Gehalt, Mindestlohn und Abgaben

Ein Praktikum ist eine zeitlich begrenzte Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse und berufliche Erfahrungen vermittelt werden. Es kann während der Schulzeit, vor oder während eines Studiums sowie zur beruflichen Orientierung absolviert werden.

Für die Bezahlung und Sozialversicherung ist entscheidend, ob das Praktikum vorgeschrieben oder freiwillig ist.

Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?

Ein Pflichtpraktikum ist durch eine Schul-, Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben. Dauer und Inhalt richten sich nach den jeweiligen Vorgaben.

Ein freiwilliges Praktikum wird dagegen aus eigener Entscheidung absolviert. Es kann beispielsweise der Berufsorientierung oder dem Erwerb zusätzlicher Praxiserfahrung dienen.

Die Unterscheidung beeinflusst insbesondere:

  • den Anspruch auf Mindestlohn

  • die Sozialversicherungsbeiträge

  • die steuerliche Behandlung

  • den arbeitsrechtlichen Status

Gilt im Praktikum der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro pro Stunde. Pflichtpraktika sind jedoch vom Mindestlohn ausgenommen.

Auch bei folgenden freiwilligen Praktika besteht grundsätzlich kein Mindestlohnanspruch:

  • Orientierungspraktikum von höchstens drei Monaten

  • ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von höchstens drei Monaten

  • Praktikum im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung

Bei einem freiwilligen Praktikum von mehr als drei Monaten gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Wird die zulässige Dauer überschritten, kann der Anspruch bereits für die gesamte Praktikumszeit entstehen.

Welche Sozialabgaben fallen an?

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt von Art, Zeitpunkt und Vergütung des Praktikums ab.

Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während eines Studiums ist grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Das gilt unabhängig von Arbeitszeit, Dauer und Vergütung. Die Krankenversicherung muss jedoch beispielsweise über die Familienversicherung oder studentische Krankenversicherung bestehen.

Bei einem freiwilligen Praktikum gelten grundsätzlich die normalen Regeln für Beschäftigte. Je nach Verdienst und Dauer kann es sich beispielsweise um einen Minijob, eine kurzfristige Beschäftigung oder eine Beschäftigung nach der Werkstudentenregelung handeln.

Vorgeschriebene Praktika vor oder nach dem Studium sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Beispiel für ein freiwilliges Praktikum

Eine Studentin absolviert ein freiwilliges sechsmonatiges Praktikum und erhält monatlich 1.500 Euro brutto.

Da das Praktikum länger als drei Monate dauert, besteht grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Sozialabgaben richten sich nach den allgemeinen Regelungen und dem Versicherungsstatus der Studentin.

Zusätzlich kann Lohnsteuer anfallen. Ob tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wird, hängt insbesondere von der Steuerklasse und dem Jahresverdienst ab.

Besteht eine Unfallversicherung?

Während eines betrieblichen Praktikums besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch für unbezahlte Praktika sowie unabhängig davon, ob das Praktikum freiwillig oder vorgeschrieben ist.