Pendlerpauschale
Mit der Pendlerpauschale können Arbeitnehmer ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen. Seit 2026 beträgt sie 38 Cent je Entfernungskilometer.
Pendlerpauschale 2026: Höhe und Berechnung
Die Pendlerpauschale wird steuerrechtlich als Entfernungspauschale bezeichnet. Arbeitnehmer können damit die Wege zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Zuvor galt der höhere Satz von 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer.
Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?
Für die Berechnung zählt nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hin- und Rückweg werden also nicht zusammengerechnet.
Die Formel lautet:
Arbeitstage × Entfernungskilometer × 0,38 Euro
Ein Arbeitnehmer fährt an 210 Tagen im Jahr zu einer 25 Kilometer entfernten Arbeitsstätte.
Die Entfernungspauschale beträgt:
210 × 25 km × 0,38 Euro = 1.995 Euro
Diese 1.995 Euro können grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Welche Strecke wird berücksichtigt?
Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Eine längere Strecke kann angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Das kann beispielsweise bei einer deutlich schnelleren Autobahnverbindung der Fall sein.
Gilt die Pendlerpauschale nur für Autofahrer?
Nein. Die Entfernungspauschale ist weitgehend unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel.
Sie kann grundsätzlich auch berücksichtigt werden bei Fahrten mit:
Bus und Bahn
Fahrrad
Motorrad oder Motorroller
Fahrgemeinschaften
zu Fuß
Für Flugstrecken und bestimmte steuerfreie Sammelbeförderungen gilt die Entfernungspauschale dagegen nicht.
Gibt es einen Höchstbetrag?
Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer für die Fahrten einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw verwendet. Dann kann auch eine höhere Entfernungspauschale angesetzt werden.
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können außerdem die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, wenn diese höher sind als die errechnete Entfernungspauschale.
Beispiel bei längerer Entfernung
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen jeweils 40 Kilometer zur Arbeit.
220 × 40 km × 0,38 Euro = 3.344 Euro
Die Entfernungspauschale beträgt damit 3.344 Euro im Jahr.
Bei 70 Kilometern Entfernung wären es:
220 × 70 km × 0,38 Euro = 5.852 Euro
Wer mit dem eigenen Pkw fährt, kann grundsätzlich die gesamten 5.852 Euro geltend machen. Bei anderen Verkehrsmitteln greift regelmäßig die Grenze von 4.500 Euro.
Wie wirkt sich die Pendlerpauschale steuerlich aus?
Die Pendlerpauschale wird nicht direkt vom Finanzamt ausgezahlt. Sie erhöht die Werbungskosten und reduziert dadurch das zu versteuernde Einkommen.
Arbeitnehmer erhalten bereits automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Einen zusätzlichen Steuervorteil bringt die Pendlerpauschale deshalb insbesondere dann, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Pendlerpauschale und Homeoffice
Für Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, kann keine Entfernungspauschale angesetzt werden.
Für diese Tage kommt stattdessen unter bestimmten Voraussetzungen die Homeoffice-Pauschale infrage.
Unterschied zwischen Pendlerpauschale und Kilometerpauschale
Die Pendlerpauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und berücksichtigt nur die einfache Entfernung.
Die Kilometerpauschale wird dagegen insbesondere bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und Dienstreisen verwendet. Hier können grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer – also Hin- und Rückfahrt – berücksichtigt werden.