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Nebenjob

Ein Nebenjob wird zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt. Steuern und Sozialabgaben hängen insbesondere von Verdienst, Beschäftigungsart und Anzahl der Nebenjobs ab.

Nebenjob 2026: Steuern, Abgaben und Regeln

Ein Nebenjob ist eine zusätzliche Beschäftigung, die neben einer Haupttätigkeit ausgeübt wird. Dabei kann es sich um einen Minijob, einen regulären Zweitjob, eine kurzfristige Beschäftigung oder eine selbstständige Nebentätigkeit handeln.

Welche Steuern und Sozialabgaben anfallen, hängt von der Beschäftigungsform und der Höhe des Verdienstes ab.

Nebenjob als Minijob

Die Minijob-Grenze beträgt 2026:

  • 603 Euro durchschnittlich im Monat

  • 7.236 Euro im Jahr

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Dieser bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitnehmeranteil normalerweise 3,6 Prozent. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich.

Mehrere Minijobs neben dem Hauptjob

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob als geringfügige Beschäftigung behandelt.

Jeder weitere Minijob wird grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist dadurch regelmäßig sozialversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung bleibt der weitere Minijob jedoch versicherungsfrei.

Wie wird ein Nebenjob versteuert?

Ein Minijob kann vom Arbeitgeber pauschal mit 2 Prozent oder individuell nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen versteuert werden.

Ein regulärer Nebenjob bei einem zweiten Arbeitgeber wird normalerweise nach Steuerklasse VI abgerechnet. In dieser Steuerklasse werden keine üblichen Freibeträge berücksichtigt, da diese bereits beim Hauptarbeitsverhältnis eingerechnet werden.

Bei Arbeitslohn nach Steuerklasse VI besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dabei werden die Einkünfte aus Haupt- und Nebenjob zusammengerechnet und die endgültige Einkommensteuer berechnet.

Beispiel zum Nebenjob

Ein Arbeitnehmer verdient im Hauptjob 3.500 Euro brutto und zusätzlich 500 Euro in einem Minijob.

Im Minijob fallen keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beträgt der Rentenbeitrag:

500 Euro × 3,6 Prozent = 18 Euro

Trägt der Arbeitgeber zusätzlich die pauschale Steuer, werden dem Arbeitnehmer 482 Euro ausgezahlt. Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann der Auszahlungsbetrag den vollen 500 Euro entsprechen.

Welche Arbeitszeit ist erlaubt?

Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebenjob werden zusammengerechnet. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden eingehalten werden.

Ob der Nebenjob dem Hauptarbeitgeber gemeldet werden muss, kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. Außerdem dürfen berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.