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Minijob

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit begrenztem Verdienst oder kurzer Dauer. Für Beschäftigte fallen meist nur geringe Abzüge vom Bruttolohn an.

Minijob 2026: Verdienstgrenze, Abgaben und Berechnung

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Unterschieden wird zwischen einem Minijob mit Verdienstgrenze und einer kurzfristigen Beschäftigung.

Beim klassischen Minijob darf das regelmäßige Arbeitsentgelt eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. Beschäftigte sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht dagegen zunächst Versicherungspflicht.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Verdienstgrenze beträgt 2026:

  • 603 Euro durchschnittlich im Monat

  • 7.236 Euro im Jahr

Entscheidend ist der Bruttolohn vor dem Abzug eines möglichen Rentenversicherungsbeitrags. Einzelne Monate dürfen über 603 Euro liegen, wenn der durchschnittliche Verdienst und die jährliche Grenze eingehalten werden.

Die Minijob-Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Bei Zahlung des Mindestlohns sind damit rechnerisch bis zu 43,38 Arbeitsstunden im Monat möglich.

Welche Abgaben zahlen Minijobber?

Minijobber zahlen grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur:

  • Krankenversicherung

  • Pflegeversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

Der Minijob begründet deshalb auch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Beschäftigte müssen anderweitig krankenversichert sein.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent. Der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz zum regulären Beitragssatz von 18,6 Prozent und zahlt damit normalerweise 3,6 Prozent des Verdienstes.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann beim Arbeitgeber beantragt werden. Dann entfällt der eigene Rentenversicherungsbeitrag.

Beispiel zum Minijob

Ein Minijobber verdient monatlich 603 Euro und ist rentenversicherungspflichtig.

Sein Eigenanteil beträgt:

603 Euro × 3,6 Prozent = 21,71 Euro

Damit werden monatlich rund 21,71 Euro vom Bruttolohn abgezogen. Der Auszahlungsbetrag liegt vor einer möglichen Steuer bei rund 581,29 Euro.

Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfällt dieser Abzug.

Wie wird ein Minijob versteuert?

Der Arbeitgeber kann den Minijob in der Regel entweder:

  • pauschal mit 2 Prozent oder

  • individuell nach der Steuerklasse

versteuern. Die einheitliche Pauschsteuer umfasst Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Der Arbeitgeber kann sie selbst tragen oder auf den Minijobber übertragen.

Können mehrere Minijobs ausgeübt werden?

Ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung sind mehrere Minijobs möglich. Die Verdienste werden jedoch zusammengerechnet und dürfen insgesamt durchschnittlich 603 Euro monatlich nicht überschreiten.

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann grundsätzlich ein Minijob ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und regelmäßig sozialversicherungspflichtig.