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Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten entstehen Arbeitgebern zusätzlich zum vereinbarten Bruttogehalt. Dazu gehören insbesondere Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Umlagen und die gesetzliche Unfallversicherung.

Lohnnebenkosten 2026: Höhe und Berechnung

Lohnnebenkosten sind die Kosten, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt eines Beschäftigten trägt. Das vereinbarte Gehalt entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Personalkosten des Unternehmens.

Zu den gesetzlichen Lohnnebenkosten gehören insbesondere die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, verschiedene Umlagen und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten 2026?

Bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber grundsätzlich folgende Beiträge:

  • Krankenversicherung: 7,3 Prozent

  • Zusatzbeitrag: die Hälfte des Krankenkassen-Zusatzbeitrags

  • Pflegeversicherung: 1,8 Prozent

  • Rentenversicherung: 9,3 Prozent

  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent

Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich außerhalb Sachsens ein Arbeitgeberanteil von insgesamt rund 21,15 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts. Der tatsächliche Wert hängt vom Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab.

In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung nur 1,3 Prozent. Dafür zahlen Arbeitnehmer dort einen höheren eigenen Pflegeversicherungsbeitrag.

Beispiel zu den Lohnnebenkosten

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 3 Prozent.

Für den Arbeitgeber entstehen folgende Beiträge:

  • Krankenversicherung: 352 Euro

  • Pflegeversicherung: 72 Euro

  • Rentenversicherung: 372 Euro

  • Arbeitslosenversicherung: 52 Euro

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betragen damit:

352 Euro + 72 Euro + 372 Euro + 52 Euro = 848 Euro

Die vorläufigen Arbeitgeberkosten liegen somit bei:

4.000 Euro + 848 Euro = 4.848 Euro

Umlagen und Unfallversicherungsbeiträge sind in diesem Beispiel noch nicht enthalten.

Welche weiteren Lohnnebenkosten entstehen?

Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen können Arbeitgeber unter anderem folgende Kosten tragen:

  • Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  • Umlage U2 für Aufwendungen bei Mutterschaft

  • Insolvenzgeldumlage

  • gesetzliche Unfallversicherung

  • betriebliche Altersvorsorge

  • freiwillige Sozialleistungen

  • Kosten für Urlaub, Feiertage und Weiterbildung

Die Umlagesätze U1 und U2 können je nach Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz unterschiedlich hoch sein. Die Insolvenzgeldumlage beträgt grundsätzlich 0,15 Prozent des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts.

Wie wird die Unfallversicherung berechnet?

Die gesetzliche Unfallversicherung wird vollständig vom Arbeitgeber finanziert. Es gibt keinen einheitlichen Beitragssatz.

Die Beitragshöhe richtet sich insbesondere nach:

  • den Arbeitsentgelten im Unternehmen

  • der Gefahrklasse der Tätigkeit

  • dem Beitragsfuß des Unfallversicherungsträgers

Unternehmen mit einem höheren Unfallrisiko zahlen daher grundsätzlich höhere Beiträge als Betriebe mit überwiegend risikoarmen Tätigkeiten.

Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten?

Die Arbeitgeberbeiträge werden nur bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen berechnet. Diese betragen 2026:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich

Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze erhöht die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge nicht weiter.