Lohnnebenkosten
Lohnnebenkosten entstehen Arbeitgebern zusätzlich zum vereinbarten Bruttogehalt. Dazu gehören insbesondere Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Umlagen und die gesetzliche Unfallversicherung.
Lohnnebenkosten 2026: Höhe und Berechnung
Lohnnebenkosten sind die Kosten, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt eines Beschäftigten trägt. Das vereinbarte Gehalt entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Personalkosten des Unternehmens.
Zu den gesetzlichen Lohnnebenkosten gehören insbesondere die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, verschiedene Umlagen und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Wie hoch sind die Lohnnebenkosten 2026?
Bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber grundsätzlich folgende Beiträge:
Krankenversicherung: 7,3 Prozent
Zusatzbeitrag: die Hälfte des Krankenkassen-Zusatzbeitrags
Pflegeversicherung: 1,8 Prozent
Rentenversicherung: 9,3 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent
Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich außerhalb Sachsens ein Arbeitgeberanteil von insgesamt rund 21,15 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts. Der tatsächliche Wert hängt vom Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab.
In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung nur 1,3 Prozent. Dafür zahlen Arbeitnehmer dort einen höheren eigenen Pflegeversicherungsbeitrag.
Beispiel zu den Lohnnebenkosten
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 3 Prozent.
Für den Arbeitgeber entstehen folgende Beiträge:
Krankenversicherung: 352 Euro
Pflegeversicherung: 72 Euro
Rentenversicherung: 372 Euro
Arbeitslosenversicherung: 52 Euro
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betragen damit:
352 Euro + 72 Euro + 372 Euro + 52 Euro = 848 Euro
Die vorläufigen Arbeitgeberkosten liegen somit bei:
4.000 Euro + 848 Euro = 4.848 Euro
Umlagen und Unfallversicherungsbeiträge sind in diesem Beispiel noch nicht enthalten.
Welche weiteren Lohnnebenkosten entstehen?
Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen können Arbeitgeber unter anderem folgende Kosten tragen:
Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Umlage U2 für Aufwendungen bei Mutterschaft
Insolvenzgeldumlage
gesetzliche Unfallversicherung
betriebliche Altersvorsorge
freiwillige Sozialleistungen
Kosten für Urlaub, Feiertage und Weiterbildung
Die Umlagesätze U1 und U2 können je nach Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz unterschiedlich hoch sein. Die Insolvenzgeldumlage beträgt grundsätzlich 0,15 Prozent des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts.
Wie wird die Unfallversicherung berechnet?
Die gesetzliche Unfallversicherung wird vollständig vom Arbeitgeber finanziert. Es gibt keinen einheitlichen Beitragssatz.
Die Beitragshöhe richtet sich insbesondere nach:
den Arbeitsentgelten im Unternehmen
der Gefahrklasse der Tätigkeit
dem Beitragsfuß des Unfallversicherungsträgers
Unternehmen mit einem höheren Unfallrisiko zahlen daher grundsätzlich höhere Beiträge als Betriebe mit überwiegend risikoarmen Tätigkeiten.
Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten?
Die Arbeitgeberbeiträge werden nur bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen berechnet. Diese betragen 2026:
Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich
Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze erhöht die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge nicht weiter.