Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen ersetzen bei Arbeitsausfall einen Teil des bisherigen Einkommens. Dazu gehören beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld.
Lohnersatzleistungen 2026: Arten, Steuer und Berechnung
Lohnersatzleistungen sind Zahlungen, die den Wegfall oder die Verringerung des bisherigen Arbeitsentgelts zumindest teilweise ausgleichen. Sie werden in unterschiedlichen Lebenssituationen von Krankenkassen, Arbeitsagenturen oder anderen Sozialleistungsträgern gezahlt.
Der Begriff Entgeltersatzleistungen wird häufig synonym verwendet. Die Höhe der jeweiligen Leistung orientiert sich meist am vorherigen Einkommen, wird jedoch je nach Leistungsart unterschiedlich berechnet.
Welche Lohnersatzleistungen gibt es?
Zu den wichtigsten Lohnersatzleistungen gehören:
Arbeitslosengeld
Kurzarbeitergeld
Krankengeld
Kinderkrankengeld
Elterngeld
Mutterschaftsgeld
Insolvenzgeld
Verletztengeld
Übergangsgeld
Qualifizierungsgeld
Pflegeunterstützungsgeld
Welche Voraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Bezugszeiten gelten, hängt von der jeweiligen Leistung ab.
Das Einkommensteuergesetz nennt zahlreiche dieser Leistungen ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt.
Wie hoch sind Lohnersatzleistungen?
Einen einheitlichen Prozentsatz gibt es nicht.
Beim Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer beispielsweise grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Arbeitnehmer mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind erhalten grundsätzlich 67 Prozent.
Auch andere Lohnersatzleistungen orientieren sich häufig am bisherigen Einkommen, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Prozentsatz, Höchstgrenzen und Berechnung.
Beim Insolvenzgeld wird beispielsweise grundsätzlich das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ersetzt.
Sind Lohnersatzleistungen steuerpflichtig?
Viele wichtige Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Dazu gehören beispielsweise:
Arbeitslosengeld
Kurzarbeitergeld
Krankengeld
Mutterschaftsgeld
Insolvenzgeld
Elterngeld
Verletztengeld
Steuerfrei bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Zahlung keinerlei Auswirkungen auf die Einkommensteuer hat.
Viele Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Sie werden bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt, obwohl auf die Leistung selbst keine Einkommensteuer erhoben wird.
Beispiel zum Progressionsvorbehalt
Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr:
35.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen
und zusätzlich:
8.000 Euro Krankengeld
Die 8.000 Euro Krankengeld werden nicht unmittelbar besteuert. Sie erhöhen jedoch den Steuersatz, der auf das steuerpflichtige Einkommen von 35.000 Euro angewendet wird.
Dadurch kann die endgültige Einkommensteuer höher ausfallen als die während des Jahres bereits über die Lohnabrechnung abgeführte Steuer.
Deshalb kann es nach dem Bezug von Lohnersatzleistungen zu einer Steuernachzahlung kommen.
Muss eine Steuererklärung abgegeben werden?
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen im Kalenderjahr mehr als 410 Euro beträgt.
Wer beispielsweise 3.000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, überschreitet diese Grenze deutlich. Auch die Bundesagentur für Arbeit weist beim Kurzarbeitergeld ausdrücklich auf diese Steuererklärungspflicht hin.
Mehrere unterschiedliche Lohnersatzleistungen werden für diese Grenze zusammengerechnet.
Sind Lohnersatzleistungen Brutto oder Netto?
Lohnersatzleistungen sind kein normales Bruttogehalt. Sie werden nach eigenen gesetzlichen Berechnungsvorschriften ermittelt.
Beim Kurzarbeitergeld orientiert sich die Berechnung beispielsweise am ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelt. Insolvenzgeld wird ebenfalls grundsätzlich in Höhe des ausgefallenen Nettoverdienstes gezahlt.
Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung unterscheidet sich je nach Leistung. Deshalb können Lohnersatzleistungen nicht einfach wie normales Arbeitsentgelt in eine Brutto-Netto-Berechnung einbezogen werden.