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Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein zeitlich begrenzt. Werden die gesetzlichen Zeitgrenzen eingehalten, fallen für Arbeitnehmer grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Kurzfristige Beschäftigung 2026: Verdienst, Steuer und Abgaben

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine besondere Form des Minijobs. Entscheidend ist nicht die Höhe des Verdienstes, sondern vor allem die im Voraus festgelegte Dauer der Beschäftigung.

Typische Beispiele sind Saisonjobs, Aushilfstätigkeiten bei Veranstaltungen, Ferienjobs oder zeitlich begrenzte Einsätze bei erhöhtem Arbeitsaufkommen.

Welche Zeitgrenzen gelten 2026?

Eine kurzfristige Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres höchstens:

  • drei Monate oder

  • 70 Arbeitstage

dauern. Beide Grenzen sind gleichwertige Alternativen. Eine Beschäftigung kann daher länger als drei Monate bestehen, wenn insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage gearbeitet wird. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Gibt es eine Verdienstgrenze?

Für eine kurzfristige Beschäftigung gibt es grundsätzlich keine feste Verdienstgrenze. Arbeitnehmer können somit auch mehr als die 2026 geltende Minijob-Grenze von 603 Euro monatlich verdienen.

Liegt der monatliche Verdienst über 603 Euro, muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Beschäftigung für die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Wird die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt und liegt der Verdienst über 603 Euro, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung. Die Tätigkeit wird dann grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Fallen Sozialversicherungsbeiträge an?

Bei einer ordnungsgemäß eingeordneten kurzfristigen Beschäftigung fallen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber Beiträge zur:

  • Krankenversicherung

  • Pflegeversicherung

  • Rentenversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

an. Die Beschäftigung begründet damit aber auch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und keine zusätzlichen Rentenansprüche. Arbeitgeber müssen unter anderem Umlagen sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen.

Wie wird eine kurzfristige Beschäftigung versteuert?

Der Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Versteuerung kann anhand der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Bei einer zusätzlichen Beschäftigung neben einem Hauptjob kommt dabei häufig Steuerklasse VI zur Anwendung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber stattdessen eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent erheben. Dafür darf die Beschäftigung unter anderem nicht regelmäßig wiederkehren und grundsätzlich höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauern. Zusätzlich gelten Grenzen für den durchschnittlichen Tages- und Stundenlohn.

Beispiel zur kurzfristigen Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung arbeitet zusätzlich für zwei Monate als Aushilfe. Er kommt dabei auf insgesamt 35 Arbeitstage und verdient 2.800 Euro monatlich.

Die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen wird eingehalten. Trotz des Verdienstes oberhalb von 603 Euro kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird und keine anzurechnenden Vorbeschäftigungen zur Überschreitung der Zeitgrenze führen.

Der Arbeitnehmer zahlt auf diesen Verdienst keine Sozialversicherungsbeiträge. Lohnsteuer kann dennoch anfallen.

Unterschied zum Minijob mit Verdienstgrenze

Beim regulären Minijob ist hauptsächlich die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro entscheidend. Die Beschäftigung kann dauerhaft ausgeübt werden.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist dagegen die Dauer begrenzt, während die Höhe des Verdienstes grundsätzlich keine Rolle spielt.