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Kinderlosenzuschlag

Der Kinderlosenzuschlag erhöht den Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren. Er wird vollständig vom Versicherten getragen.

Kinderlosenzuschlag 2026: Höhe und Berechnung

Der Kinderlosenzuschlag ist ein zusätzlicher Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Er wird von kinderlosen Mitgliedern erhoben, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle. Der Zuschlag wird zusätzlich zum allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrag berechnet und ausschließlich vom Versicherten getragen.

Wie hoch ist der Kinderlosenzuschlag 2026?

Der Kinderlosenzuschlag beträgt 2026:

  • 0,6 Prozentpunkte des beitragspflichtigen Einkommens

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 3,6 Prozent. Für Kinderlose ab 23 Jahren ergibt sich dadurch ein Gesamtbeitragssatz von 4,2 Prozent.

Außerhalb Sachsens beträgt der Arbeitnehmeranteil:

  • 1,8 Prozent regulärer Arbeitnehmeranteil

  • 0,6 Prozentpunkte Kinderlosenzuschlag

  • insgesamt 2,4 Prozent

Der Arbeitgeber übernimmt weiterhin 1,8 Prozent. Den Kinderlosenzuschlag muss der Arbeitnehmer allein bezahlen.

Beispiel zum Kinderlosenzuschlag

Ein kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre verdient monatlich 4.000 Euro brutto.

Der Zuschlag berechnet sich folgendermaßen:

4.000 Euro × 0,6 Prozent = 24 Euro

Der Arbeitnehmer zahlt somit monatlich 24 Euro mehr als ein Arbeitnehmer mit Kind. Sein gesamter Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt außerhalb Sachsens:

4.000 Euro × 2,4 Prozent = 96 Euro

Ein Arbeitnehmer mit Kind zahlt bei gleichem Einkommen 72 Euro.

Bis zu welchem Einkommen wird der Zuschlag berechnet?

Der Kinderlosenzuschlag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Diese beträgt 2026:

  • 5.812,50 Euro monatlich

  • 69.750 Euro jährlich

Der maximale Kinderlosenzuschlag liegt damit bei rund 34,88 Euro monatlich. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöht den Zuschlag nicht weiter.

Wer muss keinen Kinderlosenzuschlag zahlen?

Vom Kinderlosenzuschlag ausgenommen sind insbesondere:

  • Mitglieder unter 23 Jahren

  • Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden

  • Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II

  • Versicherte mit nachgewiesener Elterneigenschaft

Bei Eltern entfällt der Kinderlosenzuschlag grundsätzlich dauerhaft. Das Alter des Kindes ist dafür nicht entscheidend. Davon zu unterscheiden sind die zusätzlichen Beitragsabschläge für mehrere Kinder, die grundsätzlich nur für Kinder unter 25 Jahren gelten.

Welche Besonderheit gilt in Sachsen?

In Sachsen ist der reguläre Pflegeversicherungsbeitrag anders zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Kinderlose Arbeitnehmer zahlen dort einschließlich Zuschlag 2,9 Prozent, während der Arbeitgeber 1,3 Prozent übernimmt. In den übrigen Bundesländern beträgt der Arbeitnehmeranteil für Kinderlose 2,4 Prozent.