Homeoffice-Pauschale
Mit der Homeoffice-Pauschale können Beschäftigte für Arbeitstage in der eigenen Wohnung Werbungskosten geltend machen. Im Jahr 2026 sind bis zu 1.260 Euro absetzbar.
Homeoffice-Pauschale 2026: Höhe und Voraussetzungen
Die Homeoffice-Pauschale wird im Steuerrecht als Tagespauschale bezeichnet. Sie ermöglicht Arbeitnehmern und Selbstständigen, Aufwendungen für berufliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung steuerlich geltend zu machen.
Ein separates häusliches Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich. Die Pauschale kann daher grundsätzlich auch beansprucht werden, wenn am Küchentisch oder an einer Arbeitsecke gearbeitet wird.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Für jeden begünstigten Homeoffice-Tag können angesetzt werden:
6 Euro pro Kalendertag
höchstens 1.260 Euro pro Jahr
damit maximal 210 Tage
Die Pauschale gilt personenbezogen. Auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten können für einen Kalendertag insgesamt höchstens 6 Euro berücksichtigt werden.
Wann kann die Pauschale angesetzt werden?
Die Homeoffice-Pauschale kann grundsätzlich für einen Tag geltend gemacht werden, wenn:
die berufliche Tätigkeit überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt wird und
an diesem Tag keine außerhalb der Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
„Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung geleistet wird. Eine berufliche Auswärtstätigkeit am selben Tag ist möglich, solange die Arbeit zu Hause zeitlich überwiegt.
Steht für die betreffende berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gelten Sonderregeln. Das kann beispielsweise bei Lehrkräften der Fall sein. Dann kann die Tagespauschale auch für Tage möglich sein, an denen zusätzlich an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde.
Beispiel zur Homeoffice-Pauschale
Eine Arbeitnehmerin arbeitet 2026 an 120 Tagen überwiegend von zu Hause und fährt an diesen Tagen nicht ins Büro.
Die abziehbare Pauschale beträgt:
120 Tage × 6 Euro = 720 Euro
Bei 230 begünstigten Homeoffice-Tagen wäre die rechnerische Pauschale zwar 1.380 Euro. Wegen des Höchstbetrags können jedoch nur 1.260 Euro berücksichtigt werden.
Wie wirkt sich die Pauschale steuerlich aus?
Die Homeoffice-Pauschale wird bei Arbeitnehmern als Werbungskosten berücksichtigt. Sie wird nicht direkt in voller Höhe ausgezahlt, sondern mindert das steuerpflichtige Einkommen.
Arbeitnehmer erhalten bereits automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich. Einen zusätzlichen Steuervorteil bringt die Homeoffice-Pauschale daher regelmäßig erst, wenn die gesamten Werbungskosten – beispielsweise zusammen mit Fahrtkosten, Arbeitsmitteln oder Fortbildungskosten – über 1.230 Euro liegen.
Können Arbeitsmittel zusätzlich abgesetzt werden?
Beruflich benötigte Arbeitsmittel wie Computer, Bildschirm, Schreibtisch oder Bürostuhl sind nicht mit der Tagespauschale abgegolten. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das gilt grundsätzlich auch für beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten.
Unterschied zum häuslichen Arbeitszimmer
Die Tagespauschale setzt kein abgeschlossenes Arbeitszimmer voraus. Für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer können dagegen tatsächliche Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
Für denselben Zeitraum dürfen die Arbeitszimmerkosten beziehungsweise die Jahrespauschale und die Homeoffice-Tagespauschale nicht gleichzeitig angesetzt werden.