Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum steuerfrei. Einkommensteuer fällt grundsätzlich erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag überschreitet.
Grundfreibetrag 2026: Höhe und Berechnung
Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer erhoben wird. Er soll sicherstellen, dass das notwendige Existenzminimum steuerfrei bleibt.
Der Grundfreibetrag steht jedem einkommensteuerpflichtigen Bürger automatisch zu. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026:
12.348 Euro für Alleinstehende
24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und Lebenspartner
Im Jahr 2025 lag der Grundfreibetrag noch bei 12.096 Euro pro Person. Für 2026 wurde er somit um 252 Euro erhöht.
Wann fällt Einkommensteuer an?
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro beträgt die tarifliche Einkommensteuer 2026 grundsätzlich null. Erst der darüberliegende Teil wird nach dem geltenden Einkommensteuertarif besteuert.
Entscheidend ist dabei nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird erst nach dem Abzug bestimmter Beträge ermittelt, beispielsweise:
Werbungskosten
Sonderausgaben
Vorsorgeaufwendungen
außergewöhnliche Belastungen
steuerliche Freibeträge
Ein Arbeitnehmer kann daher mehr als 12.348 Euro brutto verdienen und trotzdem ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags haben.
Beispiel zum Grundfreibetrag
Eine alleinstehende Person hat nach allen steuerlichen Abzügen ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro.
Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt steuerfrei. Einkommensteuer wird nach dem Grundtarif erst für den darüberliegenden Einkommensbereich berücksichtigt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass einfach ein fester Steuersatz auf die Differenz angewendet wird. Die Steuer wird anhand des progressiven Einkommensteuertarifs berechnet.
Grundfreibetr wird anhand des progressivenag bei Ehepaaren
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern wird der Grundfreibetrag verdoppelt. Im Jahr 2026 bleiben damit insgesamt 24.696 Euro des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens steuerfrei.
Die endgültige Steuer wird bei einer Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif berechnet.
Muss der Grundfreibetrag beantragt werden?
Nein. Der Grundfreibetrag wird automatisch in den Einkommensteuertarif und in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen.
Er muss nicht als zusätzlicher Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen werden. Davon zu unterscheiden sind individuell beantragte Freibeträge, etwa für hohe Werbungskosten oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen.
Unterschied zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erfüllen unterschiedliche Aufgaben:
Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum steuerfrei.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt beruflich bedingte Werbungskosten.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits vor der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.
Der Grundfreibetrag wird anschließend über den Einkommensteuertarif berücksichtigt.
Beide Beträge können somit gleichzeitig steuerlich wirken.
Grundfreibetrag im Brutto-Netto-Rechner
Ein Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt den Grundfreibetrag automatisch bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer.
Er muss daher nicht gesondert eingegeben werden. Das berechnete Nettogehalt hängt zusätzlich von der Steuerklasse, den Sozialversicherungsbeiträgen, der Kirchensteuer und weiteren persönlichen Angaben ab.