Faktorverfahren
Das Faktorverfahren verteilt die voraussichtliche gemeinsame Steuerlast eines Ehepaares entsprechend den jeweiligen Einkommen. Dadurch fällt der monatliche Lohnsteuerabzug häufig genauer aus als bei den Steuerklassen III und V.
Faktorverfahren: Steuerklasse IV mit Faktor erklärt
Das Faktorverfahren ist eine besondere Form des Lohnsteuerabzugs für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Beide Partner erhalten die Steuerklasse IV mit Faktor.
Der Faktor berücksichtigt den voraussichtlichen Steuervorteil des Ehegattensplittings bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung. Die Lohnsteuer wird dabei entsprechend dem jeweiligen Anteil am gemeinsamen Einkommen verteilt.
Wie funktioniert das Faktorverfahren?
Das Finanzamt berechnet zunächst die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer des Paares. Anschließend wird diese mit der Lohnsteuer verglichen, die bei beiden Partnern nach Steuerklasse IV anfallen würde.
Aus diesem Verhältnis ergibt sich ein Faktor, der kleiner als 1 ist. Der Arbeitgeber multipliziert die nach Steuerklasse IV berechnete Lohnsteuer mit diesem Faktor.
Vereinfacht gilt:
Lohnsteuer nach Steuerklasse IV × Faktor = monatliche Lohnsteuer
Beide Partner behalten ihre Steuerklasse IV. Der Splittingvorteil wird jedoch bereits während des Jahres berücksichtigt.
Für wen eignet sich das Faktorverfahren?
Das Faktorverfahren eignet sich besonders für Paare, die beide Arbeitslohn beziehen und unterschiedlich viel verdienen.
Es kann sinnvoll sein, wenn:
die Einkommen deutlich voneinander abweichen,
Steuerklasse V vermieden werden soll,
die Steuerbelastung fairer verteilt werden soll,
größere Nachzahlungen möglichst vermieden werden sollen,
beide Partner ein angemessenes eigenes Nettogehalt erhalten möchten.
Im Vergleich zu III/V wird der geringer verdienende Partner beim Faktorverfahren meist nicht mit den hohen Abzügen der Steuerklasse V belastet.
Unterschied zu Steuerklasse III und V
Bei der Kombination III/V erhält der besser verdienende Partner häufig ein deutlich höheres Nettogehalt. Der Partner in Steuerklasse V muss dagegen vergleichsweise hohe Abzüge hinnehmen.
Beim Faktorverfahren werden beide Einkommen und der Splittingvorteil genauer berücksichtigt. Dadurch nähert sich die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer stärker der voraussichtlichen gemeinsamen Jahressteuer an.
Eine Steuererstattung oder Nachzahlung ist trotzdem möglich, beispielsweise wenn das tatsächliche Einkommen von den Angaben im Antrag abweicht.
Wie wird das Faktorverfahren beantragt?
Das Faktorverfahren muss grundsätzlich von beiden Partnern gemeinsam beantragt werden. Der Antrag kann über Mein ELSTER oder beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Das Finanzamt benötigt dafür insbesondere Angaben zu:
den voraussichtlichen Jahresarbeitslöhnen,
möglichen Freibeträgen,
Vorsorgeaufwendungen,
weiteren lohnsteuerlich relevanten Beträgen.
Das Finanzamt berechnet anschließend den individuellen Faktor und speichert ihn zusammen mit der Steuerklasse IV als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal.
Wie lange gilt der Faktor?
Der Faktor kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beantragt werden. Ändern sich die Einkommen wesentlich, sollte eine Neuberechnung beantragt werden, damit der monatliche Steuerabzug weiterhin möglichst genau ausfällt.
Welche Frist gilt?
Soll das Faktorverfahren noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, muss der Antrag spätestens am 30. November gestellt werden.
Die Änderung gilt grundsätzlich ab Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
Ist eine Steuererklärung Pflicht?
Beziehen beide Partner Arbeitslohn und wurde bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Das Finanzamt vergleicht dann die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der tatsächlichen gemeinsamen Einkommensteuer.
Faktorverfahren im Brutto-Netto-Rechner
Mit einem Brutto-Netto-Rechner können Paare vergleichen, wie sich IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor auf ihre monatlichen Nettogehälter auswirken.
Dabei sollten immer beide Einkommen gemeinsam betrachtet werden. Die Steuerklassen verändern hauptsächlich den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht automatisch die endgültige gemeinsame Jahressteuer.