Fahrtkostenzuschuss
Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine Arbeitgeberleistung für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zuschuss pauschal versteuert oder bei öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei gewährt werden.
Fahrtkostenzuschuss 2026: Steuer, Berechnung und Netto
Mit einem Fahrtkostenzuschuss beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für den Arbeitsweg. Der Zuschuss kann zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt werden und ist besonders für Arbeitnehmer interessant, die regelmäßig zur ersten Tätigkeitsstätte fahren.
Steuerlich hängt die Behandlung insbesondere davon ab, ob der Arbeitnehmer mit dem eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt.
Wie wird der Fahrtkostenzuschuss 2026 berechnet?
Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw kann sich der Arbeitgeber für die Höhe des begünstigten Fahrtkostenzuschusses an der Entfernungspauschale orientieren.
Seit 2026 beträgt diese:
0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer
Dabei zählt nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Eine mögliche Berechnung lautet:
Arbeitstage × Entfernung × 0,38 Euro
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 20 Tagen im Monat jeweils 25 Kilometer zur Arbeit.
20 × 25 km × 0,38 Euro = 190 Euro
Bis zu dieser Höhe kann sich der Arbeitgeber grundsätzlich an den Fahrtkosten beteiligen.
Wie wird der Fahrtkostenzuschuss versteuert?
Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlter Zuschuss für Pkw-Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann vom Arbeitgeber mit 15 Prozent pauschaler Lohnsteuer versteuert werden.
Voraussetzung ist, dass der Zuschuss nicht höher ist als der Betrag, den der Arbeitnehmer ohne den Zuschuss als Werbungskosten über die Entfernungspauschale geltend machen könnte.
Der Arbeitgeber kann für die laufende Lohnabrechnung vereinfachend von 15 Fahrten pro Monat zur ersten Tätigkeitsstätte ausgehen.
Bei 25 Kilometern Entfernung ergibt sich damit beispielsweise:
15 Tage × 25 km × 0,38 Euro = 142,50 Euro
Dieser Betrag könnte monatlich mit 15 Prozent pauschal versteuert werden.
Fallen Sozialversicherungsbeiträge an?
Wird der Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert, gehört er grundsätzlich nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Auf den begünstigten Zuschuss fallen daher keine Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.
Für Arbeitnehmer kann ein Fahrtkostenzuschuss deshalb attraktiver sein als eine entsprechend hohe normale Gehaltserhöhung.
Wird die Pendlerpauschale gekürzt?
Ja. Ein mit 15 Prozent pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss reduziert die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer später als Werbungskosten geltend machen kann.
Beträgt die jährliche Entfernungspauschale beispielsweise 2.500 Euro und hat der Arbeitgeber 1.200 Euro entsprechend bezuschusst, können grundsätzlich nur noch:
2.500 Euro − 1.200 Euro = 1.300 Euro
als entsprechende Fahrtkosten berücksichtigt werden.
Eine doppelte steuerliche Begünstigung derselben Fahrtkosten ist damit ausgeschlossen.
Was gilt bei Bus und Bahn?
Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können sogar vollständig steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Dies gilt auch für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung entsprechender Fahrkarten, beispielsweise eines Jobtickets.
Alternativ kann der Arbeitgeber bestimmte Leistungen für öffentliche Verkehrsmittel mit 25 Prozent pauschal versteuern. Besonderer Vorteil: Bei dieser Variante wird die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers nicht gekürzt.
Unterschied zur Kilometerpauschale
Der Fahrtkostenzuschuss für den normalen Arbeitsweg orientiert sich grundsätzlich an der Entfernungspauschale. Dabei zählt nur die einfache Strecke.
Die Kilometerpauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer betrifft dagegen insbesondere berufliche Auswärtstätigkeiten und Dienstreisen mit dem privaten Pkw. Dort können Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden.