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Bezugsgröße Sozialversicherung

Die Bezugsgröße ist eine zentrale Rechengröße der Sozialversicherung. Aus ihr werden verschiedene Beitrags-, Einkommens- und Versicherungsgrenzen abgeleitet.

Bezugsgröße Sozialversicherung 2026: Höhe und Bedeutung

Die Bezugsgröße der Sozialversicherung ist ein gesetzlich festgelegter Rechenwert. Sie dient dazu, verschiedene Grenzwerte und Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu bestimmen.

Die Bezugsgröße wird jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenen Kalenderjahr. Für die Bezugsgröße 2026 ist daher die Einkommensentwicklung des Jahres 2024 maßgeblich.

Wie hoch ist die Bezugsgröße 2026?

Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2026 bundesweit:

  • 3.955 Euro monatlich

  • 47.460 Euro jährlich

Im Jahr 2025 lag sie noch bei 3.745 Euro monatlich beziehungsweise 44.940 Euro jährlich. Seit 2025 wird nicht mehr zwischen West- und Ostdeutschland unterschieden.

Wofür wird die Bezugsgröße verwendet?

Die Bezugsgröße wird nicht unmittelbar als Beitrag vom Bruttogehalt abgezogen. Sie bildet vielmehr die Berechnungsgrundlage für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Werte.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Regelbeiträge bestimmter versicherungspflichtiger Selbstständiger

  • Einkommensgrenzen in der Familienversicherung

  • Mindest- oder Höchstbeträge in einzelnen Versicherungsbereichen

  • Hinzuverdienst- und Leistungsgrenzen

  • bestimmte Beitragsberechnungen in der Rentenversicherung

Welche Berechnung gilt, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ab. Häufig wird ein bestimmter Prozentsatz oder Bruchteil der Bezugsgröße verwendet.

Beispiel: Regelbeitrag für Selbstständige

Bei bestimmten versicherungspflichtigen Selbstständigen wird der reguläre Rentenversicherungsbeitrag aus der monatlichen Bezugsgröße berechnet.

Bei einem Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent ergibt sich 2026:

3.955 Euro × 18,6 Prozent = 735,63 Euro

Der monatliche Regelbeitrag beträgt somit 735,63 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen kann stattdessen ein halber Regelbeitrag oder ein einkommensgerechter Beitrag gelten.

Beispiel: Einkommensgrenze der Familienversicherung

Die allgemeine Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung entspricht grundsätzlich einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße.

Für 2026 ergibt sich:

3.955 Euro ÷ 7 = 565 Euro

Für geringfügig Beschäftigte gilt eine abweichende Einkommensgrenze entsprechend der jeweiligen Minijob-Grenze.

Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Die Bezugsgröße dient als Ausgangswert für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Berechnungen. Die Beitragsbemessungsgrenze legt dagegen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.

Ein Einkommen oberhalb der Bezugsgröße führt daher nicht automatisch dazu, dass keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen.