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Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige private Ausgaben, die deutlich über das Übliche hinausgehen. Dazu können beispielsweise Krankheits-, Pflege- oder Bestattungskosten gehören.

Außergewöhnliche Belastungen 2026: Berechnung und Beispiele

Außergewöhnliche Belastungen sind besondere private Aufwendungen, denen sich ein Steuerpflichtiger aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie können das zu versteuernde Einkommen reduzieren, wenn sie notwendig und angemessen sind.

Typische Beispiele sind Krankheitskosten, Pflegekosten oder bestimmte Bestattungskosten. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur der Teil der Aufwendungen, der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt.

Welche Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein?

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen beispielsweise infrage:

  • selbst getragene Krankheitskosten

  • Medikamente und medizinische Hilfsmittel

  • Zahnersatz und notwendige Behandlungen

  • Pflege- und Heimkosten

  • bestimmte Bestattungskosten

  • Kosten aufgrund außergewöhnlicher Katastrophenereignisse

  • bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen

Die Kosten müssen tatsächlich selbst getragen werden. Erstattungen beispielsweise durch eine Krankenversicherung mindern deshalb die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.

Diätverpflegung ist ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Auch Prozesskosten können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; eine Ausnahme besteht nur in besonders engen existenziellen Fällen.

Was ist die zumutbare Belastung?

Nicht jeder Euro außergewöhnlicher Aufwendungen reduziert das steuerpflichtige Einkommen. Zunächst wird eine zumutbare Belastung abgezogen.

Ihre Höhe hängt ab von:

  • dem Gesamtbetrag der Einkünfte

  • dem Familienstand

  • der Anzahl der Kinder

2026 gelten folgende Prozentsätze:

Familiensituation

bis 15.340 €

15.341–51.130 €

über 51.130 €

Alleinstehend ohne Kind

5 %

6 %

7 %

Zusammenveranlagt ohne Kind

4 %

5 %

6 %

1 oder 2 Kinder

2 %

3 %

4 %

3 oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Wichtig: Die zumutbare Belastung wird stufenweise berechnet. Es wird also nicht einfach der höchste Prozentsatz auf das gesamte Einkommen angewendet.

Beispiel zur außergewöhnlichen Belastung

Ein Ehepaar mit einem Kind hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 Euro.

Die zumutbare Belastung beträgt:

15.340 € × 2 % = 306,80 €

plus

34.660 € × 3 % = 1.039,80 €

Damit ergibt sich insgesamt:

1.346,60 Euro zumutbare Belastung

Das Ehepaar hat im selben Jahr selbst getragene Krankheitskosten von 3.000 Euro.

Steuerlich berücksichtigt werden:

3.000 € − 1.346,60 € = 1.653,40 €

Dieser Betrag reduziert den Gesamtbetrag der Einkünfte. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Bei Krankheitskosten müssen die medizinische Notwendigkeit und die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden können.

Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist grundsätzlich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Bei bestimmten Maßnahmen wie Kuren, bestimmten psychotherapeutischen Behandlungen oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden kann bereits vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich sein.

Rechnungen, Zahlungsnachweise und ärztliche Verordnungen sollten deshalb aufbewahrt werden.

Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge

Für bestimmte regelmäßig entstehende Belastungen gibt es besondere Pauschbeträge. Dazu gehören insbesondere der Behinderten-Pauschbetrag und der Pflege-Pauschbetrag.

Diese Regelungen können den Einzelnachweis vieler Kosten ersetzen. Bestimmte Aufwendungen können allerdings nicht zusätzlich nochmals als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.