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Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag finanziert unter anderem das Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2026: Höhe und Berechnung

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Er wird bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern direkt vom Bruttogehalt abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.

Die Arbeitslosenversicherung finanziert insbesondere das Arbeitslosengeld sowie verschiedene Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung, Weiterbildung und beruflichen Eingliederung.

Wie hoch ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2026?

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2026:

  • 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts

  • 1,3 Prozent Arbeitnehmeranteil

  • 1,3 Prozent Arbeitgeberanteil

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz ist gesetzlich in § 341 SGB III geregelt.

Beispiel zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Sein eigener Beitrag wird folgendermaßen berechnet:

4.000 Euro × 1,3 Prozent = 52 Euro

Vom Bruttogehalt werden somit 52 Euro für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich ebenfalls 52 Euro.

Insgesamt werden für dieses Beschäftigungsverhältnis monatlich 104 Euro an die Arbeitslosenversicherung abgeführt.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und beträgt 2026:

  • 8.450 Euro monatlich

  • 101.400 Euro jährlich

Einkommensanteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Der reguläre Arbeitnehmeranteil beträgt daher höchstens 109,85 Euro im Monat.

Besonderheiten bei Midijobs

Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmeranteil steigt innerhalb des Übergangsbereichs schrittweise an, bis der reguläre Beitrag erreicht wird.

Trotz der geringeren Beiträge besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung. Die genaue Berechnung erfolgt mithilfe gesetzlich festgelegter Formeln und wird automatisch in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt.

Arbeitslosenversicherung beim Minijob

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Vom Arbeitsentgelt eines Minijobbers wird daher normalerweise kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag abgezogen.

Durch einen Minijob allein wird in der Regel auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.

Entsteht automatisch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Die Zahlung von Beiträgen allein führt nicht sofort zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine ausreichend lange versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Rahmenfrist.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nicht nach der Summe der eingezahlten Beiträge, sondern insbesondere nach dem vorherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und den persönlichen Verhältnissen.