Studium
Ob Bachelor, Master oder duales Studium: Ein Studium kostet Zeit, Nerven und vor allem Geld. Viele dieser Ausgaben können Studierende als Werbungskosten oder Sonderausgaben vom Finanzamt zurückholen.
Geld zurückerhalten
Auch Studierende können von einer Steuererklärung profitieren. Die gute Nachricht ist, dass das Finanzamt Ausgaben während des Studiums anerkennt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kosten abzusetzen. Dies ist davon abhängig, ob sich der Studierende im Erst- oder Zweitstudium befindet.
Während des Erststudiums ist ein Abzug als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 Euro möglich.
Während des Zweitstudiums können Studierende Kosten hingegen unbegrenzt als Werbungskosten absetzen und sie als Verlustvortrag in kommende Jahre übertragen.
Diese Kosten können abgesetzt werden
Die Studierenden müssen die Kosten selbst getragen haben. Eine finanzielle Unterstützung durch die Eltern bleibt ohne Einfluss auf die Steuererklärung, jedoch dürfen Studierende BAföG-Leistungen, die sie als Zuschuss oder Erstattung erhalten, nicht angeben.
Die wichtigsten Kosten im Überblick:
- Semesterbeiträge/Studiengebühren. Hier zählen nicht nur Studiengebühren oder Semesterbeiträge, sondern auch Gebühren für Prüfungen, Bibliotheksleihgebühren, Auswahlverfahren, Seminare oder Repetitorien.
- Lernmaterialien. Dazu zählen Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften, Skripte), Drucker- und Kopierkosten, Büromaterial sowie die Kosten für das Binden von Abschlussarbeiten.
- Technik. Absetzbar ist der komplette Kaufpreis für Laptop, Tablet und Software. Wenn Studierende Computer und Co. auch privat nutzen, ziehen sie den Anteil ab, den sie tatsächlich fürs Studium nutzen.
- Homeoffice-Pauschale. Das Finanzamt erkennt nicht jedes Arbeitszimmer an, da strenge Voraussetzungen gelten. Studierende können jedoch die Homeoffice-Pauschale nutzen. Sie liegt derzeit bei 6 Euro pro Tag, maximal jedoch bei 1.260 Euro pro Jahr.
- Schreibtisch und Regale. Studierende können Gegenstände für den heimischen Arbeits- und Lernplatz, die bis zu 952 Euro kosten, innerhalb eines Jahres vollständig absetzen. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, verteilen sie die Ausgaben über mehrere Jahre beziehungsweise Steuererklärungen (Abschreibung.
- Studienreisen und Exkursionen. Diese werden hier wie Dienstreisen behandelt. Für die Hin- und Rückfahrt sind 0,30 Euro pro Kilometer möglich. Hinzu kommen Übernachtungskosten, Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren und Verpflegungspauschalen.
- Fahrtkosten. Studierende können für ihre Fahrten zur Universität die Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen – jedoch nur für den Hinweg und nicht für die Rückfahrt. Sind die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (zum Beispiel das Semesterticket) höher, können Studierende stattdessen diese angeben.
- Zweitwohnung: Die Kosten für eine Zweitwohnung am Studienort zählen zu den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Eine Voraussetzung ist, dass der Studierende zusätzlich eine eigene Wohnung an einem anderen Ort hat. Dazu zählt auch ein abgetrennter Wohnraum bei den Eltern, sofern sich die Studierenden finanziell am Haushalt beteiligen.
- Bewerbungskosten. Studierende können für Online-Bewerbungen für Jobs und Praktika eine Pauschale von 2,50 Euro pro Bewerbung angeben. Für postalische Bewerbungen liegt die Pauschale bei 8,50 Euro pro Stück. Außerdem können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen Fahrtkosten mit 0,30 Euro pro Kilometer sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
- Zinsen für den Studienkredit. Studierende, die einen Studienkredit als finanzielle Unterstützung erhalten, können die Zinsen hierfür ansetzen. Das gilt auch, wenn das Darlehen erst nach dem Abschluss zurückgezahlt wird. Die Tilgung ist nicht relevant für die Steuererklärung.
Erststudium
Ein Erststudium liegt vor, wenn eine Person vor Studienbeginn weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch einen Hochschulabschluss erworben hat. Das gilt unabhängig davon, wie häufig der Studiengang gewechselt wird. In der Regel gilt ein Bachelorstudium oder ein vergleichbarer Abschluss als Erststudium, sofern keine vorherige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
Auch wenn das Abitur an einem berufsbildenden Gymnasium erworben wurde, zählt jeder darauf folgende Studiengang als Erststudium. Bei bestimmten Studiengängen, beispielsweise im Fach Jura, gilt der Studienabschnitt bis zum ersten Staatsexamen als Erststudium.
Für ein Erststudium lassen sich bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dazu gehören unter anderem Studiengebühren, Ausgaben für Lernmaterialien, Fahrtkosten und weitere studienbezogene Kosten.
Der steuerliche Vorteil greift nur, wenn Studierende während des Studiums Einkommen erzielen und darauf Steuern zahlen. Erst wenn nach Abzug des Grundfreibetrags und weiterer Ausgaben eine Steuerlast verbleibt, können die Studienkosten diese mindern und gegebenenfalls zu einer Steuererstattung führen. Da viele Studierende jedoch nur geringe oder keine Einkünfte haben, bleibt der Steuervorteil in der Praxis häufig ohne Wirkung.
Zweitstudium oder Master
Ein Zweitstudium liegt vor, wenn eine Person bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und anschließend ein weiteres Studium aufnimmt. Beispiele hierfür sind:
- ein Masterstudium,
- ein zweiter Bachelorstudiengang,
- zwei parallele Studiengänge, von denen einer früher abgeschlossen wird,
- ein Zusatzstudiengang,
- ein Aufbaustudium oder ein Ergänzungsstudiengang.
- eine Promotion oder
- ein MBA-Studium.
Auch ein Referendariat gilt als Zweitstudium, sofern die Person durch einen vorherigen Abschluss, wie beispielsweise das erste Staatsexamen im Jurastudium, zur Aufnahme des Referendariats berechtigt ist.
Die Kosten eines Zweitstudiums gelten als beruflich veranlasst. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Vorteil: Studierende können die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Im Gegensatz zum Erststudium gibt es dabei keine Höchstgrenze. Sämtliche Ausgaben, etwa für Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten oder Software, lassen sich vollständig absetzen, um die Steuerlast zu reduzieren.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Verluste in zukünftige Steuerjahre zu übertragen. Studierende können die zuvor erfassten Studienkosten nach dem Studienabschluss verrechnen, sobald sie ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen.. Auf diese Weise ergibt sich im ersten Berufsjahr häufig eine spürbare Steuererstattung.