Firmenwagen
Der Firmenwagen – Nutzung, Besteuerung und Kritik

Der Firmenwagen, häufig auch Dienstwagen genannt, ist in Deutschland weit verbreitet. Er wird sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbstständigen genutzt, um berufliche Aufgaben zu erfüllen. Neben der betrieblichen Verwendung spielt vor allem die private Nutzung des Fahrzeugs insbesondere im Steuerrecht eine wichtige Rolle.
Verwendung von Firmenwagen
Ein Auto gilt als Firmenwagen, wenn es mindestens 50 Prozent der Zeit betrieblich genutzt wird. Mit einem Firmenwagen fährt man zu Kunden, Messen, Tagungen und Fortbildungen, transportiert Waren oder Güter und fährt auch einfach nur selbst damit. Steuerrechtlich relevant wird ein Firmenwagen, wenn er auch privat genutzt wird, sei es durch den Arbeitnehmer oder den Selbstständigen. Ein Dienstwagen zählt zum Betriebsvermögen des Unternehmens, für das er angeschafft wurde. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht und abgeschrieben werden können. Da jedoch nicht alle Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung haben, würde dies Arbeitnehmern mit privater Nutzungserlaubnis einen Vorteil verschaffen. Um diesen Vorteil auszugleichen, gibt es die sogenannte 1-Prozent-Regelung.
2. Firmenwagen in Zahlen
Eine offizielle Statistik zu Firmenwagen gibt es in Deutschland nicht.
Laut dem Kraftfahrt-Bundesamt (Stand 2021) waren rund 89 Prozent aller Pkw privat und 11 Prozent gewerblich zugelassen. Firmenwagen sind dabei nur ein Teil dieser gewerblichen Fahrzeuge.
Bei Neuzulassungen zeigt sich ein anderes Bild: Im Juli 2022 entfielen 65 Prozent der Neuwagen auf gewerbliche Halter, also auf Unternehmen, Händler oder Hersteller.
3. Steuerliche Behandlung bei Selbstständigen
Zuordnung zum Betriebsvermögen
Ein Fahrzeug kann zum Betriebsvermögen zählen, wenn es mindestens zu 10 Prozent betrieblich genutzt wird.
Ab einer betrieblichen Nutzung von über 50 Prozent gilt es zwingend als Betriebsvermögen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen dabei zur betrieblichen Nutzung.
Die 1-Prozent-Regelung
Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, wird eine pauschale Privatnutzung angenommen.
Diese beträgt 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Autos pro Monat.
Zusätzlich werden 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz berechnet.
Beispiel:
Ein Auto mit einem Listenpreis von 30.000 Euro ergibt eine monatliche Privatnutzung von
- 1 Prozent von 30.000 Euro = 300 Euro
- + ggf. 0,03 Prozent je Entfernungskilometer.
Sonderregeln für Elektroautos
Zur Förderung der Elektromobilität wird bei Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen der Listenpreis für die Berechnung reduziert. Seit 2019 gilt zudem eine abgesenkte Pauschale von 0,5 Prozent.
Fahrtenbuch
Wer die tatsächliche Nutzung nachweisen will, kann ein Fahrtenbuch führen.
Ein Wechsel zwischen 1-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch ist nur zum Jahreswechsel oder bei Fahrzeugwechsel möglich.
Was muss genau im Fahrtenbuch stehen?
Steuerpflichtige, die betriebliche Fahrtkosten von der Steuer absetzen wollen, müssen folgende Angaben im Fahrtenbuch vermerken:
• Das Datum der Fahrt
• Der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt
• Das Fahrtziel
• Angabe der Fahrtroute bei Umwegen
• Zweck der Fahrt
• Namentliche Nennung der Geschäftspartner
• Der Kilometerstand am Ende der Fahrt
Für jede Fahrt mit dem Firmenwagen müssen diese Angaben ins Fahrtenbuch eingetragen werden, egal ob betriebliche Fahrt oder Privatfahrt.
Wie führe ich das Fahrtenbuch?
Zunächst einmal muss das Fahrtenbuch tatsächlich ein gebundenes Buch sein. Lose Zettel, auf denen Fahrten notiert sind, sind keine ausreichenden Belege. Die Eintragung erfolgt in chronologischer Reihenfolge für ein Kalenderjahr. Dadurch werden die Fahrten in fortlaufender Reihenfolge erfasst und nachträgliche Veränderungen oder Hinzufügungen sind ausgeschlossen. Wie oben erwähnt muss der Verfasser des Fahrtenbuches exakt angeben, worin die berufliche Veranlassung für ihre Fahrt besteht. Denn das Finanzamt soll plausibel nachvollziehen und im gegebenen Fall auch nachprüfen können, worin der betriebliche Anlass für die Fahrt liegt. So müssen neben dem Datum grundsätzlich auch das Fahrtziel genannt werden – das kann eine Person, wie etwa ein Kunde oder Geschäftspartner, aber auch ein Ort wie etwa eine Filiale, Behörde, Baustelle oder ein Lagerhaus sein. In jedem Fall muss im Fahrtenbuch ausgeführt sein, worin der konkrete Anlass für die Fahrt lag und warum dieser betrieblich bedingt ist.
4. Steuerliche Behandlung bei Arbeitnehmern
Auch Arbeitnehmer können einen Firmenwagen privat nutzen.
Diese Nutzung gilt als geldwerter Vorteil und wird wie zusätzliches Einkommen behandelt, also steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispielrechnung:
- Listenpreis: 40.000 Euro
- 1 Prozent Privatnutzung = 400 Euro
- 0,03 Prozent je Entfernungskilometer (zum Beispiel 20 km = 240 Euro)
= 640 Euro geldwerter Vorteil
Beteiligt sich der Arbeitnehmer an den Kosten (zum Beispiel für Kraftstoff), mindert das den zu versteuernden Betrag.
5. Umsatzsteuerliche Aspekte
Bei Unternehmern gilt die private Nutzung eines Firmenwagens als unentgeltliche Wertabgabe, die umsatzsteuerpflichtig ist.
Zur Vereinfachung darf der Unternehmer die einkommensteuerlich ermittelten Werte (zum Beispiel 1-Prozent-Regel) übernehmen, allerdings mit einem Abschlag von 20 Prozent für nicht vorsteuerabzugsfähige Kosten.
Wenn der Wagen einem Arbeitnehmer überlassen wird, gilt die Nutzung nicht als unentgeltlich, sondern als tauschähnlicher Umsatz: Der Arbeitnehmer erbringt im Gegenzug Arbeitsleistung.
6. Kritik am „Dienstwagenprivileg“
Die steuerliche Behandlung von Firmenwagen ist seit Jahren umstritten.
- Kritiker bemängeln, dass der tatsächliche private Vorteil höher sei, als die pauschale 1-Prozent-Versteuerung widerspiegelt.
- Dadurch entstünden Steuervorteile für Besserverdienende und Anreize zum Kauf großer, emissionsstarker Fahrzeuge.
- Umweltverbände bezeichnen die Regelung als ökologisch und sozial ungerecht, weil sie häufig zu unnötig hoher Fahrzeugnutzung führe.
- Die Deutsche Umwelthilfe fordert eine Begrenzung der steuerlich absetzbaren Anschaffungskosten auf 30.000 Euro.
- Studien zeigen, dass durch das System jährlich mehrere Milliarden Euro an Steuervergünstigungen entstehen. Allein in Deutschland etwa 13,7 Milliarden Euro (Stand 2024).
7. Vergleich mit anderen Ländern
- Frankreich: Pauschal 12 Prozent des Kaufpreises (beziehungsweise 9 Prozent bei älteren Autos) werden jährlich als Privatnutzung versteuert.
- Österreich: Monatlich 1,5 Prozent der Anschaffungskosten (maximal 720 Euro). Bei hohem CO₂-Ausstoß bis zu 2 Prozent.
- Schweiz: 0,9 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich, inklusive Fahrten zum Arbeitsort.
EU-weit sind rund 60 Prozent aller Neuwagen Firmenwagen, mit durchschnittlichen Steuervorteilen von 6.800 Euro pro Jahr. In den fünf größten EU-Ländern summieren sich die Subventionen auf rund 42 Milliarden Euro jährlich.