Werkstudent

Werkstudentenprivileg und steuerliche Regelungen

Was bedeutet das Werkstudentenprivileg?

Das Werkstudentenprivileg besagt, dass Werkstudierende keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.

Lediglich die Rentenversicherung ist verpflichtend. Diese beträgt 18,6 Prozent, wird aber zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Dadurch ergibt sich ein deutlicher Vorteil gegenüber regulären Beschäftigten.

Welche Steuern fallen für Werkstudierende an?

Sobald das Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt, werden Steuern fällig. Dazu gehören die Lohnsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag.
Die Abführung dieser Steuern erfolgt automatisch durch den Arbeitgeber. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse.

Bedeutung der Steuerklasse

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Bruttogehalt abgezogen wird. Alleinstehende Werkstudierende sind in der Regel der Steuerklasse I zugeordnet.
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen oder besonderen Lebenssituationen kann eine andere Steuerklasse gelten. Die Wahl der Steuerklasse hat direkten Einfluss auf das Nettogehalt.

Ab wann wird Lohnsteuer fällig?

Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro jährlich. Sobald das Einkommen diesen Betrag übersteigt, fällt Lohnsteuer an.
Je nach Höhe des Einkommens liegt der Steuersatz zwischen rund 14 Prozent und 42 Prozent. Zusätzlich können Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erhoben werden.

Freibeträge und Pauschalen

Für Werkstudierende gelten folgende Freibeträge und Pauschalen:

  • Grundfreibetrag: 12.096 Euro
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro
  • Sonderausgabenpauschale: 36 Euro
  • gegebenenfalls Vorsorgepauschale

Insgesamt können Werkstudierende somit rund 13.300 Euro steuerfrei verdienen. Erst darüber hinaus entsteht eine Steuerpflicht.

Monatliches Einkommen

Bis zu einem monatlichen Einkommen von etwa 1.100 Euro bleibt die Tätigkeit in der Regel steuerfrei. Ob Lohnsteuer anfällt, hängt vom individuellen Einkommen ab.
Bei mehreren Beschäftigungen, beispielsweise einem zusätzlichen Minijob, kann die Summe schnell über die Freibetragsgrenze steigen.

Minijob und Werkstudententätigkeit

Ein Minijob (bis maximal 556 Euro monatlich) bleibt steuerfrei, wenn der Arbeitgeber pauschal versteuert. Besteht gleichzeitig eine Werkstudentenstelle, gilt diese in der Regel als Hauptbeschäftigung. Wichtig ist, dass das Gesamteinkommen die relevanten Freibeträge nicht überschreitet.

Abgaben für Werkstudierende

Werkstudierende leisten folgende Abgaben:

  • Rentenversicherung: Pflichtbeitrag (etwa 9,3 Prozent)
  • Lohnsteuer: abhängig vom Einkommen
  • gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Beiträge zur Krankenversicherung entfallen, solange eine Familienversicherung besteht. In der Regel können Studierende bis zum 25. Lebensjahr beziehungsweise bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze Teil der Familienversicherung bleiben.

Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern gilt nur, wenn das monatliche Einkommen 505 € (bei Minijob Grenze 556 Euro) nicht übersteigt. Bei höherem Einkommen oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine eigene Krankenversicherung erforderlich.

Steuerklasse bei mehreren Jobs

Bei mehreren Beschäftigungen wird einer der Jobs automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Dadurch fällt eine höhere Lohnsteuer an. Eine Steuererklärung ermöglicht in solchen Fällen häufig die Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern.

Verlustvortrag

Entstehen während des Studiums höhere Ausgaben als Einnahmen, kann ein Verlustvortrag beantragt werden.
Diese Verluste werden mit künftigen Gewinnen verrechnet. Besonders vorteilhaft ist das für Studierende, die später ein höheres Einkommen erzielen.